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Die „Betriebe haben gute Lösungen gefunden“, betont vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt, mit Blick auf den bevorstehenden Fasching. Gleichzeitig erinnert er aber daran, dass Arbeitsrecht dennoch eingehalten werden muss.
Nach Bayerischen Feiertagsgesetz sind Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch keine gesetzlichen Feiertage. Laut Brossardt können Betriebe individuell regeln, ob am Faschingsdienstag die offizielle Arbeitszeit bereits am Mittag endet. Hierzu führt Brossardt aus: „Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden und lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit – wie zum Beispiel am Faschingsdienstag – Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.“
Wenn der Arbeitgeber es erlaubt, sind Clownskostüme, Cowboyhut und Co. auf der Arbeit erlaubt. Aber auch dies können Betriebe individuell regeln. Sollte der Arbeitgeber verlangen, dass branchenübliche Kleidung getragen wird, ist folglich die Kostümierung nicht erlaubt. Arbeitgeber können ein vollständiges Alkoholverbot während der gesamten Arbeitszeit im Betrieb verhängen. Denn sie tragen gegenüber Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und kann im Zweifelsfall schadenersatzpflichtig werden.