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Im Faschingskostüm zur Arbeit? Welche Regelungen gelten
Arbeitsrecht

Im Faschingskostüm zur Arbeit? Welche Regelungen gelten

Eine Hand auf einer Laptoptastatur, umgeben von Konfetti
Symbolbild. Die vbw klärt auf, wie sich Fasching und Arbeit miteinander vereinen lassen. Foto: stock.adobe.com / Lucas Dalçóquio

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., vbw, erinnert in Angesicht des bevorstehenden Faschings daran, dass arbeitsrechtliche Vorgaben auch an diesen Tagen eingehalten werden müssen. Wie sich Arbeitsrecht und Fasching vereinen lassen.

Die „Betriebe haben gute Lösungen gefunden“, betont vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt, mit Blick auf den bevorstehenden Fasching. Gleichzeitig erinnert er aber daran, dass Arbeitsrecht dennoch eingehalten werden muss.

Arbeitszeitregelungen und Urlaubsrecht

Nach Bayerischen Feiertagsgesetz sind Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch keine gesetzlichen Feiertage. Laut Brossardt können Betriebe individuell regeln, ob am Faschingsdienstag die offizielle Arbeitszeit bereits am Mittag endet. Hierzu führt Brossardt aus: „Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden und lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit – wie zum Beispiel am Faschingsdienstag – Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.“

Alkohol und Kostümierung auf der Arbeit

Wenn der Arbeitgeber es erlaubt, sind Clownskostüme, Cowboyhut und Co. auf der Arbeit erlaubt. Aber auch dies können Betriebe individuell regeln. Sollte der Arbeitgeber verlangen, dass branchenübliche Kleidung getragen wird, ist folglich die Kostümierung nicht erlaubt. Arbeitgeber können ein vollständiges Alkoholverbot während der gesamten Arbeitszeit im Betrieb verhängen. Denn sie tragen gegenüber Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht und kann im Zweifelsfall schadenersatzpflichtig werden.

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