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Vorweg: An Fasching gelten keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen. „Fasching ist kein gesetzlicher Feiertag“, betont Hanna Schmid aus dem IHK-Beratungszentrum Recht & Betriebswirtschaft und fügt hinzu: „Grundsätzlich gilt auch während der Faschingstage die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen.“ Auch wenn in manchen Unternehmen ein zusätzlicher bezahlter freier Tag gewährt wird, gebe es keinen generellen Anspruch darauf. Schmid rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen: „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans unter ihren Mitarbeitenden durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“
Die einen sind tagelang im Ausnahmezustand, andere würden die Faschings- und Karnevalszeit am liebsten ganz aus dem Kalender streichen. Für Unternehmen stellen sich in den närrischen Tage viele Fragen: Wie närrisch darf es bei der Arbeit zugehen? Polonaise durch das Großraumbüro? Kostüm am Arbeitsplatz? Ob ein Mitarbeitender verkleidet zur Arbeit darf, muss individuell beantwortet werden. Die IHK-Arbeitsrechtsexpertin Hanna Schmid empfiehlt, vor allem die Vorschriften zu Hygiene, Gesundheit und Arbeitsschutz zu beachten: „Bei der Kostümierung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.“ An Arbeitsplätzen, an denen das Tragen einer Sicherheitskleidung ein Muss ist, darf diese nicht gegen ein Kostüm getauscht werden.
Laden Unternehmen zur offiziellen Faschingsfeier im Betrieb, werden steuerrechtliche Fragen aufgeworfen. Handelt es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung oder um eine lose Party in den Firmenräumen? „Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, erklärt IHK-Rechtsexperte Hersonski und führt aus: „Diese erfolgen insbesondere auf Einladung vom Arbeitgeber und bestehen überwiegend aus Arbeitnehmern.“ In diesem Fall sind Zuwendungen in bestimmten Grenzen steuerfrei möglich. Derzeit gilt die Grenze von 110 Euro an Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer. Jeder Cent darüber hinaus müsse laut Hersonski versteuert werden.