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Noch im Februar berichtete ich über die Entscheidung der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, welches die Klage von Ritter Sport gegen die Mannheimer Herstellerin des „Monnemer Quadrat“ zurückgewiesen hatte. Zwischen Schokolade und Müsliriegeln bestünde keine markenrechtliche Ähnlichkeit, weil diese zu verschiedenen Anlässen verzehrt würden, so die äußerst fragwürdige Begründung.
Erwartungsgemäß sah dies das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG), welches nun über die Berufung von Ritter Sport zu entscheiden hat, anders. Es vertrat die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, die Produkte würden in derselben Situation genutzt, z.B. bei einer Wanderung als Energielieferant. Somit gibt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts an der Ähnlichkeit der Waren, welche eine wichtige Vorrausetzung für die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist, keinen Zweifel.
Das Gericht sieht aber auch eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Formen, wobei die Form der Tafel von Ritter Sport markenrechtlich geschützt ist. Zwar seien die Formen nicht identisch, aber nach Auffassung des OLG überdurchschnittlich ähnlich. Das führt aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren direkt zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr und in der Folge voraussichtlich zu einer Verurteilung der Hersteller des „Monnemer Quadrat“ zu Unterlassung und Schadenersatz. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 5. November 2026 angesetzt.
Die Beklagte hat noch die Möglichkeit gegen das zu erwartende Urteil des OLG Stuttgart in Revision zum Bundesgerichtshof zu gehen, sofern das OLG ein Revisionsverfahren zulässt. Die Entscheidung zeigt, wie mächtig Markenrechte an Formmarken sein können. Geschützt war hier nur die abstrakte Form des Quadrats. Durchsetzen konnte Ritter Sport die Marke auch gegen eine eher rechteckige Variante, die ansonsten keine Gemeinsamkeiten mit dem Ritter Sport-Produkt aufwies.
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