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Sogenannte abstrakte Farbmarken, die lediglich aus einer einzelnen Farbe bestehen, sind grundsätzlich nur schwer schutzfähig. Denn Farben sollen im Wirtschaftsverkehr grundsätzlich für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben.
OBI gelang dennoch im Jahr 2012 die Eintragung der Farbe Orange als Marke. Grundlage war die sogenannte Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen konnte nachweisen, dass 45,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange im Zusammenhang mit Baumärkten OBI zuordneten.
Eine Marke kann damit ausnahmsweise eingetragen werden, obwohl ihr die originäre Unterscheidungskraft fehlt. Voraussetzung ist, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen versteht.
Ein Wettbewerber beantragte die Löschung der Farbmarke. Im anschließenden Verfahren überprüfte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ob der damals festgestellte Durchsetzungsgrad tatsächlich ausreichte. Das Amt kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Diese Auffassung wurde zunächst vom Bundespatentgericht und nun auch vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Entscheidend war dabei insbesondere, dass Bau- und Heimwerkerartikel Waren des Massenkonsums sind. Sie richten sich an die gesamte Bevölkerung. Bei Produkten und Märkten mit einem besonders breiten Publikum sind an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen.
Wie hoch der notwendige Durchsetzungsgrad sein muss, lässt sich nicht pauschal in einer festen Prozentzahl bestimmen. Die Gerichte beurteilen dies stets anhand des konkreten Einzelfalls.
Wichtige Faktoren sind unter anderem:
Gerade bei abstrakten Farbmarken ist ein überzeugender Nachweis erforderlich, dass die Farbe vom Publikum nicht nur als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis verstanden wird.
Die Entscheidung macht deutlich: Auch eine Marke, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurde, ist nicht dauerhaft vor Angriffen geschützt. Dritte können die Löschung beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen.
Besonders relevant ist dabei die Zehnjahresfrist: Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Eintragung ist ein Vorgehen gegen eine Marke wegen bestimmter absoluter Schutzhindernisse grundsätzlich nicht mehr möglich. Bis dahin bleibt eine verkehrsdurchgesetzte Marke jedoch potenziell angreifbar.
Unternehmen, die auf Farben, Formen oder andere ungewöhnliche Kennzeichen als Marken setzen, sollten daher bereits vor der Anmeldung sorgfältig prüfen, ob sich eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung belastbar belegen lässt. Nach der Eintragung empfiehlt sich zudem eine zurückhaltende und rechtlich gut abgestimmte Durchsetzungspraxis.
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