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Was haben die Songs „Männer“ von Herbert Grönemeyer, „Über den Wolken“ von Reinhard Mey und „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski miteinander zu tun?
Alle drei waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht München I. In allen drei Fällen verurteilte das Landgericht OpenAI, den Betreiber des KI-Sprachmodells ChatGPT, auf Unterlassung. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die fast identische Übernahme von Liedtexten eine Verletzung der Urheberrechte der Autoren darstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits jetzt geht es jedoch in die zweite Runde. Der Carlsen-Verlag hat wiederum vor dem Landgericht München I Klage gegen OpenAI erhoben, weil ChatGPT mit nur wenigen Eingaben komplett neue Versionen der bekannten Bilderbuchserie „Das NEINhorn“ der Autoren Marc-Uwe Kling und Astrid Henn erzeugte – und zwar nicht nur verwechslungsfähig ähnliche Bilder und Texte, sondern sogar ein Cover, das dem Original verblüffend ähnlich ist.
Zu allem Überfluss wurden auch noch der Carlsen-Verlag als Herausgeber sowie Marc-Uwe Kling und Astrid Henn als Autoren auf der Titelseite genannt.
Bleibt das Landgericht München I bei seiner im Fall GEMA/OpenAI geäußerten Rechtsauffassung, ist auch hier mit einer Verurteilung zu rechnen. Man darf allerdings sehr gespannt auf das Urteil einer Rechtsmittelinstanz, hier des Oberlandesgerichts München, sein. In letzter Instanz wird die Verletzung von Urheberrechten durch generative KI wohl erst vor dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.
Die Verfahren zeigen jedenfalls schon heute, dass der Einsatz generativer KI keineswegs in einem rechtsfreien Raum stattfindet. Gerade Unternehmen sollten deshalb genau darauf achten, welche Inhalte sie mithilfe von KI erzeugen und anschließend für geschäftliche Zwecke verwenden.
Das betrifft beispielsweise Texte und Bilder für Websites, Social Media, Werbekampagnen oder andere Veröffentlichungen. Je stärker ein KI-generierter Inhalt einem bestehenden urheberrechtlich geschützten Werk ähnelt, desto größer kann das rechtliche Risiko sein. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bekannte Figuren, Texte, Illustrationen oder andere charakteristische Gestaltungselemente als Vorlage dienen.
Wer generative KI professionell einsetzt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein von einer KI erzeugtes Ergebnis automatisch frei von Rechten Dritter ist. Vor einer Veröffentlichung empfiehlt es sich insbesondere bei erkennbaren Ähnlichkeiten mit bestehenden Werken, die rechtliche Situation zu prüfen.
Die weitere Rechtsprechung dürfte hier für mehr Klarheit sorgen. Bis höchstrichterlich geklärt ist, wo genau die urheberrechtlichen Grenzen generativer KI verlaufen, gilt für Unternehmen jedoch vor allem eines: KI kann die Erstellung von Inhalten erheblich erleichtern – die Verantwortung für deren Verwendung nimmt sie dem Nutzer nicht ab.
Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.