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In einem aufsehenserregenden Urteil hat das Landgericht Bremen am 22. April 2026 entschieden, dass es der Herstellerin der bekannten Milka-Alpenmilch-Schokolade verboten wird, Tafeln mit 90g Schokolade in den Verkehr zu bringen. Dies gilt, wenn diese erst in jüngster Vergangenheit – nämlich bis zu 4 Monate zuvor – in einer gleich großen Verpackung mit 100g in den Verkehr gebracht worden sind.
Das Urteil berührt damit ein Thema, das Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen beschäftigt: die sogenannte „Shrinkflation“, also die Verringerung von Produktmengen bei gleichbleibender Verpackungsgröße und oftmals gleichzeitig steigenden Preisen.
Das Landgericht begründet die Entscheidung mit dem lebensmittel- und wettbewerbsrechtlich normierten Irreführungsverbot, da der Verkehr gewohnt sei, die ihm bekannte Milka-Schokolade in 100-g-Tafeln zu kaufen und ohne besonderen Hinweis, dass die Tafeln nur noch 90 g enthalten, irregeführt werde.
Die aus Verbrauchersicht begrüßenswerte Entscheidung dürfte jedoch geringe praktische Relevanz haben. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil einlegen und hat dann zwei weitere Monate Zeit, um diese zu begründen. Bis zu einer eventuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts sind also die im Urteil erwähnten vier Monate seit der Änderung des Tafelgewichts längst verstrichen.
Das Urteil hat allenfalls Signalwirkung für Marktteilnehmer, welche bei ähnlichen Konstellationen in Zukunft einer höheren Gefahr einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt sind.
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