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KI-Bildbearbeitung: Wann verletzt sie Urheberrechte?
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

KI-Bildbearbeitung: Wann verletzt sie Urheberrechte?

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Wann verletzt ein KI-generiertes Bild das Urheberrecht einer Fotografie? Welche Rolle Motiv, Bildgestaltung und Prompts spielen und was Unternehmen beachten müssen.

Wie weit reicht der Urheberrechtsschutz an einer Fotografie, wenn sie als Vorlage für ein mit generativer KI erzeugtes Bild dient? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befassen. In seinem Urteil vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) entschied das Gericht über eine Unterwasserfotografie eines spielenden Hundes mit rotem Ball. Der Antragsgegner hatte die Bilddatei in eine bildgenerierende KI-Software hochgeladen und daraus eine comichafte Abbildung erzeugen lassen, die anschließend auf einer Website veröffentlicht wurde.

Links das Originalfoto, rechts das KI-generierte Bild:

KI-Bild nicht automatisch urheberrechtlich geschützt

Das OLG stellte zunächst fest, dass das KI-Ergebnis im konkreten Fall keinen eigenen Urheberrechtsschutz genießt. Dafür wäre ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss erforderlich gewesen. Dieser kann zwar auch durch einen individuellen, mehrstufigen Prompting-Prozess entstehen. Der bloße Einsatz einer KI oder die Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen reicht jedoch nicht aus.

Das Motiv ist nicht geschützt

Entscheidend war jedoch die Frage, ob das KI-Bild das Urheberrecht an der Originalfotografie verletzt. Das verneinte das Gericht. Geschützt ist nicht das Motiv – also ein Hund unter Wasser mit einem roten Spielzeug –, sondern die konkrete fotografische Gestaltung. Dazu gehören etwa Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung, Farbwirkung sowie Schärfe und Unschärfe. Im konkreten Fall erkannte das Gericht zwar dasselbe Motiv, aber keine Übernahme der prägenden Gestaltungselemente. Das Original wirkte durch seinen engen Bildausschnitt, die Perspektive und die Unschärfe dynamisch und realistisch. Das KI-Bild zeigte dagegen den vollständigen Hund in einer deutlich anders gestalteten, comicartigen Darstellung.

Was Unternehmen beachten sollten

Die Entscheidung zeigt: KI ändert die urheberrechtlichen Maßstäbe nicht. Wer fremde Bilder mithilfe von KI umgestaltet, sollte im Einzelfall prüfen, ob geschützte Gestaltungselemente übernommen werden. Eine ähnliche Bildidee allein begründet noch keine Urheberrechtsverletzung. Für die Nutzung in Werbung und Unternehmenskommunikation gilt dennoch Vorsicht: Unternehmen sollten nur eigenes oder eindeutig lizenziertes Ausgangsmaterial verwenden und prüfen, ob die Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Tools eine kommerzielle Verwendung erlauben.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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