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Der Fall ZF Friedrichshafen dürfte viele Vorstände und Geschäftsführer aufhorchen lassen. Nach Medienberichten macht der Aufsichtsrat des Automobilzulieferers zwei ehemalige Vorstandsmitglieder persönlich für verlustreiche Geschäfte im Bereich Elektromobilität verantwortlich. Ihnen wird vorgeworfen, bei der Vergabe und Umsetzung wirtschaftlich problematischer Projekte ihre Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Ob die Vorwürfe berechtigt sind, wird gegebenenfalls ein Gericht klären müssen. Schon der Fall selbst macht jedoch deutlich, wie schnell strategische Entscheidungen Jahre später zum Gegenstand persönlicher Haftungsansprüche werden können.
Bemerkenswert ist dabei, dass beide Manager längst aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Genau hier liegt ein Risiko, das viele Organmitglieder unterschätzen.
Wer als Vorstand oder Geschäftsführer sein Amt niederlegt, glaubt häufig, damit auch das persönliche Haftungsrisiko hinter sich zu lassen. Tatsächlich ist häufig das Gegenteil der Fall. Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder können grundsätzlich noch fünf Jahre nach der behaupteten Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Gerade bei langjährigen Investitionsentscheidungen, Restrukturierungen oder strategischen Zukunftsprojekten entstehen Diskussionen über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oft erst Jahre später. Dann stellt sich nicht mehr die Frage, ob eine Entscheidung erfolgreich war, sondern ob sie damals pflichtgemäß getroffen wurde.
Besonders brisant ist dabei die gesetzliche Beweislastverteilung. Im Organhaftungsrecht genügt es häufig, dass die Gesellschaft eine mögliche Pflichtverletzung darlegt. Anschließend muss das ehemalige Organmitglied beweisen, dass es sorgfältig gehandelt hat. Diese Beweislast gilt grundsätzlich auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Mit anderen Worten: Nicht das Unternehmen muss beweisen, dass Sie falsch gehandelt haben. Sondern Sie müssen nachweisen, dass Sie richtig gehandelt haben. Und genau dieser Nachweis wird mit jedem Jahr schwieriger.
Viele Vorstände verlassen sich auf die sogenannte Business Judgement Rule (BJR). Dahinter steht ein sinnvoller Gedanke: Unternehmerische Entscheidungen dürfen Risiken beinhalten. Niemand soll allein deshalb haften, weil sich eine Investition im Nachhinein als wirtschaftlicher Fehlschlag herausstellt.
Der gesetzliche Schutz greift allerdings nur dann, wenn die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen wurde und aus damaliger Sicht vernünftigerweise dem Wohl des Unternehmens diente. Maßgeblich ist also nicht die spätere Entwicklung, sondern die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung. Vor Gericht lautet deshalb regelmäßig nicht die entscheidende Frage:
„War die Investition erfolgreich?“
Sondern:
„Können Sie heute noch nachvollziehbar darlegen, warum Sie diese Entscheidung damals getroffen haben?“
Denn das sich verwirklicht habende unternehmerische Risiko wird dem Vorstand nur verziehen, wenn er nachweisen kann, dass er alle erforderlichen und angemessenen Informationen, und sei es auch von externen Beratern, vor der Entscheidung eingeholt hat und erst nach sorgfältiger Abwägung die Entscheidung getroffen hat. Für ZF Friedrichshafen war also nicht entscheidend, dass die Strategie-Entscheidung zur Elektromobilität ein unternehmerischer Flop war, sondern ob die damaligen Vorstände ihre Entscheidung sauber vorbereitet hatten.
Gerade hierin liegt das Zusammenspiel der drei größten Haftungsrisiken:
Wer dann keine belastbare Dokumentation mehr vorlegen kann, gerät schnell in erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Eine gute Entscheidung allein reicht heute nicht mehr aus.
Ebenso wichtig ist es,
Denn im Haftungsprozess entscheidet häufig nicht die bessere Erinnerung, sondern die bessere Dokumentation.
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