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Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, stellt sich häufig eine zentrale Frage: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor oder besteht noch eine realistische Sanierungschance?
Um diese Frage zu beantworten, werden häufig externe Sanierungsberater, die nicht unbedingt ausgebildeten Juristen oder Wirtschaftsprüfer sind, eingeschaltet. Sie sollen die wirtschaftliche Lage analysieren, Sanierungsmöglichkeiten bewerten und ein belastbares Sanierungsgutachten erstellen. Manche Gutachten genügen aber nicht den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Ist das Sanierungsgutachten mangelhaft, haftet der Sanierungsberater.
Sanierungsberater werden typischerweise eingeschaltet, wenn Banken, Gesellschafter oder Geschäftsführung Klarheit über die Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens benötigen.
In der Praxis sollen sie insbesondere prüfen:
Häufig erfolgt die Begutachtung auf Grundlage des sogenannten „IDW S6“-Standards. Dieser Standard hat sich in der Restrukturierungs- und Finanzierungspraxis als maßgeblicher Rahmen für Sanierungsgutachten etabliert.
Das OLG Bamberg hat in einem Gerichtsurteil klargestellt (Urteil vom 31.07.2023, Az. 2 U 38/22), dass mit einer Beauftragung nach IDW S6 erhebliche Pflichten verbunden sind. Wer ein Sanierungsgutachten nach diesem Standard erstellt, übernimmt nicht lediglich eine wirtschaftliche Beratung, sondern muss auch insolvenzrechtlich relevante Risiken exakt prüfen und deutlich kommunizieren.
Es gehört zu den Kernpflichten eines Gutachters nach IDW S6, frühzeitig festzustellen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Der Berater darf sich dabei nicht auf allgemeine Hinweise oder vorsichtige Formulierungen beschränken. Sobald eine Insolvenzreife erkannt wird, muss auch der Hinweis so deutlich erfolgen, dass die verantwortlichen Personen veranlasst werden, die erforderlichen insolvenzrechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Ein bloßer Hinweis auf „drohende Liquiditätsprobleme“ genügt danach nicht, wenn tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Hans-Peter Heinemann oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.