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Der Sanierungsberater: Retter oder Sargträger in der Unternehmenskrise?
Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB

Der Sanierungsberater: Retter oder Sargträger in der Unternehmenskrise?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Sandro Behrndt
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Sandro Behrndt

Steckt ein Unternehmen in der Krise, wird oft ein externer Sanierungsberater zu Rate gezogen. Er soll bewerten, ob eine realistische Sanierungschance besteht. Doch was passiert, wenn daraus resultierende Gutachten nicht den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen entsprechen?

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, stellt sich häufig eine zentrale Frage: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor oder besteht noch eine realistische Sanierungschance?

Um diese Frage zu beantworten, werden häufig externe Sanierungsberater, die nicht unbedingt ausgebildeten Juristen oder Wirtschaftsprüfer sind, eingeschaltet. Sie sollen die wirtschaftliche Lage analysieren, Sanierungsmöglichkeiten bewerten und ein belastbares Sanierungsgutachten erstellen. Manche Gutachten genügen aber nicht den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Ist das Sanierungsgutachten mangelhaft, haftet der Sanierungsberater.

Die Rolle des Sanierungsberaters in der Krise

Sanierungsberater werden typischerweise eingeschaltet, wenn Banken, Gesellschafter oder Geschäftsführung Klarheit über die Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens benötigen.

In der Praxis sollen sie insbesondere prüfen:

  • ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint,
  • welche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob frisches Kapital benötigt wird,
  • ob eine außergerichtliche Sanierung noch realistisch ist.

Häufig erfolgt die Begutachtung auf Grundlage des sogenannten „IDW S6“-Standards. Dieser Standard hat sich in der Restrukturierungs- und Finanzierungspraxis als maßgeblicher Rahmen für Sanierungsgutachten etabliert.

Das OLG Bamberg hat in einem Gerichtsurteil klargestellt (Urteil vom 31.07.2023, Az. 2 U 38/22), dass mit einer Beauftragung nach IDW S6 erhebliche Pflichten verbunden sind. Wer ein Sanierungsgutachten nach diesem Standard erstellt, übernimmt nicht lediglich eine wirtschaftliche Beratung, sondern muss auch insolvenzrechtlich relevante Risiken exakt prüfen und deutlich kommunizieren.

Welche Pflichten treffen einen Sanierungsberater?

Es gehört zu den Kernpflichten eines Gutachters nach IDW S6, frühzeitig festzustellen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Der Berater darf sich dabei nicht auf allgemeine Hinweise oder vorsichtige Formulierungen beschränken. Sobald eine Insolvenzreife erkannt wird, muss auch der Hinweis so deutlich erfolgen, dass die verantwortlichen Personen veranlasst werden, die erforderlichen insolvenzrechtlichen Maßnahmen einzuleiten. Ein bloßer Hinweis auf „drohende Liquiditätsprobleme“ genügt danach nicht, wenn tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Hans-Peter Heinemann oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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