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Der Kundenstamm ist oft das wertvollste Asset eines Unternehmens. Maschinen können ersetzt, Marken neu aufgebaut werden. Gute Kundenbeziehungen dagegen nicht. Doch genau hier beginnt ein Problem, das in der Transaktionspraxis häufig unterschätzt wird: Ein Kundenstamm ist kein Warenlager. Wer Kundendaten übernimmt, übernimmt zugleich datenschutzrechtliche Verantwortung.
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass Kundendaten zusammen mit dem Geschäftsbetrieb automatisch auf den Käufer übergehen. Datenschutzrechtlich stimmt das nicht.
Bei einem Asset-Deal wird der Kundenstamm regelmäßig von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen. Aus Sicht des Verkäufers handelt es sich um eine Datenübermittlung, aus Sicht des Käufers um eine Datenerhebung. Beides sind Verarbeitungsvorgänge im Sinne der DSGVO. Und die DSGVO folgt einem einfachen Grundsatz: Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten – es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Unternehmenskauf gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Übertragung der Kundendaten benötigt zusätzlich eine datenschutzrechtliche Grundlage.
Kundendaten sind weit mehr als Name und Anschrift. Besonders sensibel wird es bei Gesundheitsdaten, biometrischen Daten, politischen Überzeugungen, religiösen Angaben oder ähnlichen Informationen. Hier zieht die DSGVO deutlich engere Grenzen. Gerade in der Gesundheitsbranche, etwa beim Verkauf von Arztpraxen, oder bei datengetriebenen Online-Geschäftsmodellen, kann deshalb der datenschutzrechtliche Prüfungsaufwand erheblich sein.
Theoretisch ja. Praktisch selten. Die DSGVO verlangt für eine wirksame Einwilligung eine freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung des Betroffenen. Schweigen genügt gerade nicht.
Das führt zu einem praktischen Problem: Stellen wir uns einen Onlinehändler mit 100.000 Kunden vor. Soll jeder einzelne Kunde vor dem Verkauf des Unternehmens kontaktiert werden? Die meisten Empfänger reagieren überhaupt nicht.
Manche Unternehmen versuchen vorzubauen. Bereits beim ersten Kontakt mit dem Kunden soll eine Einwilligung eingeholt werden, die auch einen späteren Unternehmensverkauf umfasst.
Klingt clever – ist aber rechtlich problematisch. Die DSGVO verlangt, dass eine Einwilligung möglichst konkret über Zweck und Umfang der Datenverarbeitung informiert. Wer heute einen Kunden um Zustimmung für einen möglicherweise erst Jahre später stattfindenden Unternehmensverkauf bittet, kann regelmäßig weder den Käufer noch die konkrete Nutzung ausreichend beschreiben.
Häufig wird angenommen, man könne sich auf den DSGVO-Erlaubnistatbestand der Vertragserfüllung berufen. Auch das funktioniert beim Asset-Deal überwiegend nicht. Warum? Weil die DSGVO voraussetzt, dass die betroffene Person Vertragspartei des betreffenden Vertrags ist. Der Unternehmenskaufvertrag besteht jedoch zwischen Verkäufer und Käufer. Der Kunde ist daran gar nicht beteiligt.
In der Praxis wird die Übertragung von Kundendaten deshalb häufig auf das sogenannte berechtigte Interesse gestützt. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer einen Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, soll die bestehenden Kundenbeziehungen grundsätzlich fortführen können. Die Alternative wäre oft absurd. Kunden müssten ihre Bestellhistorien neu aufbauen, Servicevorgänge gingen verloren, Gewährleistungsfälle ließen sich schwieriger bearbeiten und laufende Geschäftsbeziehungen würden unnötig erschwert. Deshalb erkennen Datenschutzaufsichtsbehörden generell an, dass die Fortführung eines Geschäftsbetriebs ein berechtigtes Interesse darstellen kann.
Unternehmenskäufe drehen sich heute häufig um Daten. Gerade deshalb ist die Vorstellung gefährlich, Kundendaten könnten wie Maschinen, Fahrzeuge oder Lagerbestände einfach mitverkauft werden.
Die entscheidende Botschaft lautet: Ein Asset-Deal ist immer auch ein Datenschutzprojekt. Wer Kundendaten übertragen möchte, muss prüfen, welche Daten betroffen sind, welche Rechtsgrundlage greift und welche Informationspflichten gegenüber den Kunden bestehen. Erfolgt diese Prüfung frühzeitig, lässt sich der Kundenstamm häufig rechtssicher übertragen. Erfolgt sie zu spät, kann aus dem wertvollsten Asset des Unternehmens schnell dessen größtes Haftungsrisiko werden.
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