B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
Themen  / 
Welche Risiken entstehen für Unternehmer, wenn Minderjährige Gesellschafter werden?
Alexander Görtzel, advolon Rechtsanwälte PartGmbB

Welche Risiken entstehen für Unternehmer, wenn Minderjährige Gesellschafter werden?

Alexander Görtzel ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Experte für Insolvenzrecht bei advolon Rechtsanwälte PartGmbB. Foto: Sandro Behrndt
Alexander Görtzel ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Experte für Insolvenzrecht bei advolon Rechtsanwälte PartGmbB. Foto: Sandro Behrndt

Die Beteiligung minderjähriger Kinder kann die Nachfolge erleichtern. Welche rechtlichen Risiken Familienunternehmen bei Beschlüssen und Vertretung kennen sollten.

Viele Familienunternehmen möchten die nächste Generation frühzeitig einbinden. Die Beteiligung minderjähriger Kinder an einer GmbH oder GmbH & Co. KG dient dabei häufig der Nachfolgeplanung, der Vermögensübertragung oder der Nutzung steuerlicher Freibeträge.

Was auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, kann im Unternehmensalltag jedoch zu erheblichen rechtlichen Herausforderungen führen. Besonders bei Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen gelten neben gesellschaftsrechtlichen auch familienrechtliche Vorgaben, die leicht übersehen werden.

Minderjährige dürfen Gesellschafter sein – aber nicht immer selbst handeln

Grundsätzlich können Minderjährige Anteile an einem Unternehmen halten und damit Gesellschafter sein. Die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist jedoch eingeschränkt. Vor allem bei wichtigen Beschlüssen stellt sich die Frage, wer für den Minderjährigen handeln und abstimmen darf. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, können Beschlüsse später angegriffen oder sogar unwirksam sein.

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung: Fehler mit Folgen

Bereits die Ladung zur Gesellschafterversammlung birgt Risiken. Ist ein Minderjähriger Gesellschafter, sollte die Einladung nicht nur an ihn selbst, sondern immer auch an seine gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. In der Regel sind dies die Eltern. Eine ordnungsgemäße Ladung ist nicht bloße Formalität. Sie entscheidet darüber, ob Beschlüsse später wirksam gegenüber dem Minderjährigen gelten und rechtlich Bestand haben. Fehler bei der Einladung können dazu führen, dass Beschlüsse angefochten werden – mitunter auch aus rein taktischen Gründen. Gerade in Familienunternehmen können solche Formfehler später erheblichen Konfliktstoff liefern.

Darf ein minderjähriger Gesellschafter selbst abstimmen?

Ob ein Minderjähriger sein Stimmrecht selbst ausüben darf, hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab. Unproblematisch sind häufig Entscheidungen, die für den Minderjährigen rechtlich neutral oder ausschließlich vorteilhaft sind. Dazu können bestimmte laufende Geschäftsführungsmaßnahmen gehören, die seine eigene Rechtsstellung nicht unmittelbar berühren.

Anders sieht es bei Beschlüssen aus, die Auswirkungen auf seine Beteiligung oder seine Rechte als Gesellschafter haben. Dazu zählen beispielsweise:

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags,
  • Regelungen zu Abfindungen,
  • die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gesellschaftern,
  • Umstrukturierungen oder
  • die Auflösung der Gesellschaft.

In solchen Fällen ist regelmäßig zu prüfen, ob der Minderjährige überhaupt selbst wirksam abstimmen kann.

Wenn die Eltern selbst betroffen sind

Grundsätzlich vertreten die Eltern ihr minderjähriges Kind gemeinsam – auch bei der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten.

Schwieriger wird es jedoch, wenn die Eltern selbst Gesellschafter sind oder unmittelbar von einer Entscheidung betroffen werden. Dann kann ein Interessenkonflikt entstehen.

Typische Beispiele sind:

  • die Bestellung oder Abberufung eines Elternteils zum Geschäftsführer,
  • Vergütungsregelungen für Eltern als Organmitglieder,
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags mit unterschiedlichen Auswirkungen auf Eltern und Kind.

In solchen Konstellationen dürfen die Eltern die Interessen ihres Kindes nicht ohne Weiteres vertreten.

Wann ein Ergänzungspfleger erforderlich wird

Liegt ein Interessenkonflikt vor, können die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sein.

Dann bestellt das Familiengericht in der Regel einen sogenannten Ergänzungspfleger. Dieser vertritt den minderjährigen Gesellschafter ausschließlich in der konkreten Angelegenheit und nimmt dessen Rechte unabhängig wahr.

Für Unternehmen bedeutet dies häufig zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand, der bei der Planung von Gesellschafterbeschlüssen berücksichtigt werden sollte.

Familiengerichtliche Genehmigung kann erforderlich sein

In bestimmten Fällen reicht die Vertretung durch Eltern oder Ergänzungspfleger allein nicht aus. Greifen Maßnahmen tief in die wirtschaftliche oder rechtliche Stellung des Minderjährigen ein, kann zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere grundlegende Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder des Gesellschaftsvertrags.

Wer solche Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt, riskiert rechtliche Unsicherheiten und Verzögerungen bei wichtigen Unternehmensentscheidungen.

Praxistipp für Familienunternehmen

Die Beteiligung minderjähriger Kinder sollte nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Ebenso wichtig sind die gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Folgen für die spätere Unternehmensführung.

Vor der Übertragung von Gesellschaftsanteilen empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung, ob eine unmittelbare Beteiligung Minderjähriger tatsächlich der beste Weg ist. Je nach Situation können alternative Gestaltungen – etwa eine spätere Übertragung mit Eintritt der Volljährigkeit oder erbrechtliche Lösungen mit Testamentsvollstreckung – praktikabler sein.

Fazit

Die Beteiligung minderjähriger Kinder kann ein sinnvolles Instrument der Unternehmensnachfolge sein. Gleichzeitig entstehen dadurch zusätzliche rechtliche Anforderungen, die im Tagesgeschäft oft unterschätzt werden.

Wer frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Besonderheiten berücksichtigt, vermeidet spätere Konflikte und schafft die Grundlage für eine rechtssichere Nachfolgeplanung.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Alexander Görtzel oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema