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Erinnern Sie sich an den Mai 2018? Da endete die Übergangsfrist der EU-Datenschutzgrundverordnung, mit der sich – seien wir ehrlich – bis kurz vorher kaum jemand beschäftigt hatte. Die Medien nahmen sich des Themas an, und plötzlich wurde es real: Die Übergangsfrist endete zum 25. Mai 2018, empfindliche Strafen drohten, mit einem Mal bestand Handlungsbedarf. Und als hätte all das nie stattgefunden, finden wir uns jetzt an einem ähnlichen Punkt wieder: Zum 7. Juni 2023 endet die Übergangsregelung zum neuen Urheberrechtsgesetz, das im Juni 2021 in Kraft trat. Wissen Sie, was das für Sie als Unternehmer:in bedeutet?
Um es klar zu sagen: Die Novellierung des Urheberrechts war richtig und längst überfällig, schließlich hatte bis dato eine Regelung aus den 1960er Jahren Bestand. Seither sind neue Berufsbilder entstanden, Tausende Kreativer vermarkten ihre Werke online, Plattformen wie Instagram oder TikTok bieten Millionen von Bildern. Wenn ein Gesetz der Realität mehr als ein halbes Jahrhundert hinterherhinkt, ist es Zeit zu handeln.
Per Definition schützt das Urheberrecht (UrhG) den Schöpfer eines „Werkes“ davor, dass andere dieses ohne Erlaubnis unentgeltlich nutzen. Dabei muss es sich um ein fertiges „Werk“ mit gewisser „Schöpfungshöhe“ handeln, weder Konzepte noch Ideen sind nach dem UrhG schutzwürdig.
Jeder Betreiber einer Website kommt mit dem Urheberrecht in Berührung. Haben Sie Texter engagiert, verwenden Sie Fotografenbilder, kommen Grafiken zum Einsatz, werden Audios genutzt? Um es kurz zu machen: Sobald Sie fremde Inhalte auf Ihrer Website (oder in einem Flyer, Newsletter oder Blog) verwenden, müssen Sie den Namen des Urhebers direkt am Werk nennen. Es sei denn, Sie haben mit dem Schöpfer – also dem Dienstleister – schriftlich anderes vereinbart.
In §32 regelt das UrhG das Auskunftsrecht bzw. die Auskunftspflicht – und hier hat sich einiges getan: Ab Juni 2023 müssen Sie als Betreiber der Websites bzw. Verwender der schutzwürdigen Inhalte einmal jährlich proaktiv die Urheber dieser Texte, Bilder etc. über deren Verwendung informieren. Ausnahmslos. Fast. Denn wie jede Regel bestätigen auch den §32 UrhG Ausnahmen. Die drei wichtigsten:
Wichtig: Trifft keine dieser Ausnahmeregelungen auf Sie bzw. die verwendeten Inhalte zu, müssen Sie einen Prozess schaffen, um die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke und die Art der Verwendung zu dokumentieren.
Viele Unternehmen befinden sich derzeit in einer Digitalen Transformation – zahlreiche Prozesse im Unternehmen werden digitalisiert. Eigentlich also ein guter Zeitpunkt, auch in Sachen Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf die Digitalisierung zu setzen, idealerweise über eine DAM Software (Digital Asset Management). Einmal sauber aufgesetzt, bietet DAM nicht nur den Überblick über die Verwendung sämtlicher Texte, Fotos, Illustrationen und deren Urheber, sondern kann diese auch jährlich automatisiert informieren. Alternativ können Unternehmen auf Erweiterungen in Content Management Systemen oder eigene Entwicklungen für das Asset-Management setzen.
Zusammengefasst könnte man durchaus sagen, dass die Novelle des UrhG ein notwendiger und richtiger Schritt war, die digitale Realität im Urheberrecht abzubilden. Die logische Konsequenz daraus ist, auch mit digitalen Lösungen zu antworten – und so rechtlich gerüstet zu sein, weit über den 7. Juni 2023 hinaus.