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Wirtschaftsprüfung: „Was, wenn das Testat versagt wird?“
Paul Hairbucher, drei6null Zirch & Partner mbB

Wirtschaftsprüfung: „Was, wenn das Testat versagt wird?“

Unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung: WP / StB Paul Hairbucher. Foto: drei6null Zirch & Partner mbB

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Man liest gerade häufiger, ,der Wirtschaftsprüfer hat das Testat versagt‘. Was genau bedeutet das eigentlich, warum kann das passieren und was sagt das über ein Unternehmen aus?“ Paul Hairbucher, unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung, antwortet.

Ein Unternehmen, dem das Testat für den Jahresabschluss versagt wurde, hat als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ein Prüfungsergebnis erhalten, das keine positive Gesamtaussage des Wirtschaftsprüfers über den zu prüfenden Jahresabschluss und den Lagebericht zuließ. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer erhebliche Mängel und Beanstandungen zur Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Buchführung festgestellt hat.

„Testat versagt“ heißt nicht „unwirtschaftlich“

Und auch wenn das häufig angenommen wird: Das Prüfungsurteil des Wirtschaftsprüfers trifft keine Aussage über die Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft. Es ist also denkbar, dass ein wirtschaftlich solides, zukunftsfähiges Unternehmen aufgrund von Mängeln im Jahresabschluss oder in der Buchführung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk – oder im Extremfall gar einen Versagungsvermerk – erhält. Gleichzeitig kann ein wirtschaftlich schwaches, in der Unternehmensfortführung von mehreren Bedingungen abhängiges Unternehmen, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten. So etwa, wenn dieses über alle relevanten und „unangenehmen“ Themen gesetzeskonform berichterstattet und den Jahresabschluss gesetz- und ordnungsmäßig erstellt.

Um Wirkung und Folgen eines „versagten Testates“ zu verstehen, ist zunächst zu klären, welche Aussagen überhaupt im Prüfungsurteil getroffen werden.

Der Bestätigungsvermerk hat den Zweck, für den relevanten Adressatenkreis die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der zugrundeliegenden Buchführung festzustellen. Er dient somit durch die Information über das Ergebnis der durchgeführten Abschlussprüfung als Vertrauensgrundlage in die Verlässlichkeit der Rechnungslegung. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk trifft eine (uneingeschränkt) positive Gesamtaussage des Abschlussprüfers darüber, dass Buchführung und Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Außerdem besagt er, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Zudem steht der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang, Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung werden zutreffend dargestellt und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften.

Gründe für ein versagtes Testat

Ein versagtes Testat passiert nicht einfach. Ein Versagungsvermerk stellt dar, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eben keine (zumindest eingeschränkt) positive Gesamtaussage zum Jahresabschluss getroffen werden konnte. Die Gründe dafür können in unbewussten und bewussten Unrichtigkeiten und Verstößen der Verantwortlichen für den Jahresabschluss – also den gesetzlichen Vertretern, der Geschäftsführung – liegen. Die Einwendungen des Wirtschaftsprüfers müssen jedoch so bedeutsam sein, dass dem Jahresabschluss insgesamt eine negative Gesamtaussage bescheinigt werden muss. Der Wirtschaftsprüfer muss im Versagungsvermerk die Gründe für die Erteilung der Versagung erläutern und beschreiben. Den Adressaten und insbesondere – aufgrund der Veröffentlichungspflichten für prüfungspflichtige Gesellschaften – der interessierten Öffentlichkeit werden die Gründe für die Versagung somit offen dargestellt.

Versagungsvermerke werden beispielsweise erteilt, wenn für die Buchführung eine unvollständige Erfassung von Geschäftsvorfällen in massivem Ausmaß festgestellt wird. Aber auch wenn Vermögenswerte überbewertet und Schuldposten nicht bilanziert werden, was gravierende Einflüsse auf das Jahresergebnis hat. Ein weiterer typischer Anwendungsfall ist die Bilanzierung unter Berücksichtigung der Unternehmensfortführung, obwohl diese unzweifelhaft nicht mehr vorliegt.

Strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen

Die Konsequenz des versagten Testates ist grundsätzlich ein Vertrauensverlust in die Rechnungslegung. Die relevanten Adressaten werden abhängig von den Gründen für die Versagung den Vertrauensverlust entsprechend bewerten. Nicht selten liegen Versagungsvermerken bewusste Verstöße gegen die gesetzlichen Normen für den Jahresabschluss und Lagebericht vor. Deswegen drohen dabei häufig strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen gesetzlichen Vertreter. Unter Umständen liegt die Insolvenzreife des Unternehmens vor oder naht zumindest.

Der Wirtschaftsprüfer hat verschiedene Möglichkeiten, sein Prüfungsergebnis im Prüfungsurteil darzulegen. Die Versagung des Bestätigungsvermerks ist eine von vier Formen des Prüfungsurteils, das ein Wirtschaftsprüfer als Prüfungsergebnis dem zu prüfenden Jahresabschluss und dem Lagebericht erteilen kann. Neben dem Versagungsvermerk existieren die Formen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und eingeschränkter Bestätigungsvermerk sowie die Möglichkeit der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils.

Sie haben Rückfragen an Paul Hairbucher, unseren Experten für das Thema Wirtschaftsprüfung, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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