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Jahresabschluss: „Welche Rolle spielen HGB-Größenklassen?“
Paul Hairbucher, drei6null Zirch & Partner mbB

Jahresabschluss: „Welche Rolle spielen HGB-Größenklassen?“

Unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung: WP / StB Paul Hairbucher. Foto: drei6null Zirch & Partner mbB

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Welche Bedeutung haben die HGB-Größenklassen mit Blick auf den Jahresabschluss?“ Paul Hairbucher, unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung, kennt die Antwort.

Das HGB unterteilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften, in der Praxis insbesondere die GmbH & Co. KG, in vier Größenklassen: kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften. Diese werden anhand der drei Größenmerkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer ermittelt. Mindestens zwei der drei genannten Merkmale müssen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- beziehungsweise unterschritten werden. Hervorzuhaben sind die Ausnahmen Neugründung oder Umwandlung. Hier treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag ein. Daneben sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften unabhängig von den Größenmerkmale stets als große Kapitalgesellschaft einzustufen.

Durch die Einteilung der Größenklassen ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen für die Gesellschaften im Rahmen der Rechnungslegung. Zu nennen sind hier die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Gliederung, der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und die Aufstellungspflicht für den Lagebericht. Ferner sind die Regelungen zur Offenlegung und Prüfungspflicht des Jahresabschlusses abhängig von der Größenklasse des Unternehmens.

Für die einzelnen Größenklassen sind im Folgenden nennenswerte Besonderheiten beschrieben:

Kleinstkapitalgesellschaften besitzen die Wahlmöglichkeit eine stark verkürzte Bilanz sowie eine verkürzte und begrifflich angepasste Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Die Bilanzgliederung wird reduziert auf eine Darstellung der Hauptüberschriften der Bilanz. Dies sind auf der Aktivseite insbesondere das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und der Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sowie auf der Passivseite das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und der Passive Rechnungsabgrenzungsposten. Zusätzlich kann auf einen Anhang verzichtet werden, wenn unter der Bilanz notwendige Angaben gemacht werden, so zu Haftungsverhältnissen und zu Vorschüssen bzw. Krediten an Organmitglieder. Anstelle der Offenlegung kann eine Hinterlegung des verkürzten Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers gewählt werden. Eine Einsicht in die Unternehmensdaten ist bei Hinterlegung anders als bei der Offenlegung nur auf Antrag an das Unternehmensregister möglich. Für Kleinstkapitalgesellschaften besteht keine Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Geschäftsjahresende aufzustellen.

Kleinkapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss mit einer verkürzten Bilanz aufzustellen. Dabei sind im Vergleich zu den Kleinstkapitalgesellschaften die Positionen Anlagevermögen, Umlaufvermögen und das Eigenkapital etwas detaillierter darzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt erstellt werden. Dabei kann auf den Ausweis der Umsatzzahlen verzichtet werden. Es ist zulässig, den Umsatz zusammen mit den Bestandsveränderungen, den aktivierten Eigenleistungen, den sonstigen betrieblichen Erträgen sowie mit dem Materialaufwand zu verrechnen und als Rohergebnis darzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften haben einen Anhang zu erstellen. Hier können wiederum diverse größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu den Kleinstkapitalgesellschaften müssen kleine Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss frei zugänglich beim Bundesanzeiger offenlegen. Der Offenlegungsumfang ist jedoch beschränkt auf die Bilanz und den Anhang, der um die Angaben für die Gewinn- und Verlustrechnung gekürzt werden kann. Eine Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer besteht nicht. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Geschäftsjahresende aufzustellen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss (das heißt Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen und um einen Lagebericht zu erweitern. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften besteht ferner die Pflicht zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Während Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften von umfangreichen Befreiungsvorschriften Gebrauch machen können, sind diese bei der mittelgroßen Kapitalgesellschaft deutlich eingeschränkt. Die Bilanz ist ohne Verkürzung darzustellen. Lediglich in der Gewinn- und Verlustrechnung kann wie bei der kleinen Kapitalgesellschaft das Rohergebnis gezeigt werden. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses bestehen für die mittelgroße Kapitalgesellschaft diverse Ausweiserleichterungen, sodass nur einige Bilanzpositionen offen ausgewiesen werden müssen.

Große Kapitalgesellschaften können dagegen von keinen Erleichterungen profitieren. Sowohl für die Erstellung des Jahresabschlusses als auch in der Offenlegung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches uneingeschränkt. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen, um einen Lagebericht zu erweitern und von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Weitere Besonderheiten gegenüber den dargestellten Punkten gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

Fazit

Die Unternehmensgröße in Abhängigkeit von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und der Anzahl von Arbeitnehmern und damit die Zuordnung zu den Größenklassen des Handelsgesetzbuches ist entscheidend dafür, wann, in welcher Form und mit welchem Umfang die Finanzberichterstattung zu erfolgen hat sowie welche Informationen der Öffentlichkeit über den Betreiber des Bundesanzeigers frei zugänglich zu machen sind. Mit steigender Unternehmensgröße sinken die Möglichkeiten, Erleichterungen für den Jahresabschluss vorzunehmen. Je mehr Erleichterungsvorschriften vorliegen, desto komplexer kann es jedoch sein, die relevanten Erleichterungsmöglichkeiten für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln. Der Informationsgehalt an die Öffentlichkeit steigt jedenfalls mit zunehmender Unternehmensgröße.

Sie haben Rückfragen an Paul Hairbucher, unseren Experten für das Thema Wirtschaftsprüfung, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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