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Corona-Hilfe: „Was ändert sich durch die Überbrückungshilfe?“
Dipl.-Kfm. Robert Zirch, drei6null Zirch & Partner mbB

Corona-Hilfe: „Was ändert sich durch die Überbrückungshilfe?“

Unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung: Dipl.-Kfm. Robert Zirch. Foto: drei6null Zirch & Partner mbB
Unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung: Dipl.-Kfm. Robert Zirch. Foto: drei6null Zirch & Partner mbB

Bis Ende Mai konnten Solo-Selbständige und Unternehmen Corona-Soforthilfe für drei Monate beantragen.  Jetzt gibt es mit dem Konjunkturpaket eine Folgeregelung, die sogenannte Überbrückungshilfe. Was ändert sich dadurch? Unser Experte für das Thema Wirtschaftsprüfung, Robert Zirch, hat alle wichtigen Eckpunkte für den Mittelstand zusammenstellt.

Das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes galt für Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige. Dieses endete am 31.05.2020. Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus.

Überbrückungshilfe bei Umsatzausfällen

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen.

Im Gegensatz zur Soforthilfe gilt die Überbrückungshilfe auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Nach der Definition der EU-Kommission sind demnach Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro antragsberechtigt. Damit ist die neue Förderung auch für größere Unternehmen verfügbar.

Insgesamt stehen 25 Milliarden Euro für die Überbrückungshilfen bereit. Im Vergleich dazu wird die Mehrwertsteuersenkung ab 01.07.2020 den Bund „lediglich“ rund 20 Milliarden kosten.

Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird danach angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Der Antragsteller darf sich allerdings nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben.

Förderfähige Fixkosten im Überblick

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig

  2. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

  3. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen, einschließlich der EDV

  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

  6. Grundsteuern

  7. Betriebliche Lizenzgebühren

  8. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

  9. Kosten für Auszubildende

  10. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig

  11. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zu belegen.

Sie haben Rückfragen an Robert Zirch, unseren Experten für das Thema Wirtschaftsprüfung, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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