Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
Cleverer Schachzug oder Verletzung des Schutzrechts? Wie ist es patentrechtlich zu bewerten, bestehende Markennamen einfach in eine andere Sprache zu übersetzen? Dr. Bertram Rapp kennt die Antwort.
„Muss man mit Widerstand rechnen, wenn man den Weg geht, den damals ‚Horch‘ mit ‚Audi‘ gegangen ist? Zum Beispiel, wenn man ein Betriebssystem „Ikkuna“ nennt – also Finnisch für „Windows“? Oder „vindue“ (Dänisch)?“
Grundsätzlich muss man bei der Wahl einer Marke darauf achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit älteren Marken oder anderen Kennzeichenrechten vorliegt. Verwechslungsgefahr liegt immer dann vor, wenn sowohl die einander gegenüberstehenden Waren beziehungsweise Dienstleistungen als auch die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.
Die Ähnlichkeit zweier Zeichen kann auf phonetischen, schriftbildlichen und begrifflichen Überlegungen beruhen, wobei in der Regel die Ähnlichkeit in einem dieser Aspekte ausreicht, um bei ebenfalls ähnlichen Waren beziehungsweise Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zu begründen. Bei einem Vergleich mit Worten aus einer fremden Sprache dürfte in der Regel die schriftbildliche oder phonetische Ähnlichkeit ausscheiden, da die Worte ja anders gesprochen und anders geschrieben werden.
In Betracht kommt jedoch die begriffliche Ähnlichkeit, jedoch nur dann, wenn das fremdsprachige Wort den deutschen angesprochenen Verkehrskreisen geläufig ist, wobei nicht nur auf das Sprachverständnis gebildeter Kreise abgestellt werden darf. Somit dürfte – je nach Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen – das Wort „dog“ mit dem Wort „Hund“ verwechslungsfähig ähnlich sein, da es sich um Grundwortschatz der englischen Sprache handelt, welcher von einem Großteil des deutschen Verkehrs verstanden wird. Eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „dog“ einerseits und „chien“ (französisch für Hund) andererseits dürfte jedoch aufgrund des notwendigen doppelten Übersetzungsvorgangs in der Regel zu verneinen sein. Auch eine Ähnlichkeit zwischen „Windows“ und „vindue“ oder „Ikkuna“ dürfte aufgrund des hierzulande fehlenden Sprachverständnisses für die dänische und finnische Sprache zumindest in Deutschland nicht vorliegen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nur für deutsche Marken. Völlig anders verhält es sich bei europäischen Unionsmarken, wo ein Sprachvergleich mit allen innerhalb der Europäischen Union gesprochenen Sprachen stattfinden kann. Hier ist also die Reichweite der markenrechtlichen Ähnlichkeit tendenziell größer.
Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.