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„Welche Rechte haben stille Teilhaber bei einer Insolvenz ein Eigenverwaltung?“
Die Stille Beteiligung stellt eine sogenannte Innengesellschaft zwischen der zu finanzierenden Gesellschaft und dem Stillen Beteiligten dar, wodurch dieser der Gesellschaft eine Geldeinlage gegen Zahlung eines Zinssatzes zur Verfügung stellt. Die Partner dieser Innengesellschaft schließen dazu einen Beteiligungsvertrag, der die Konditionen der Stillen Beteiligung regelt. Dabei werden Vereinbarungen u.a. über die Fälligkeit des zu leistenden Geldbetrages, dessen Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten getroffen.
Was geschieht jedoch, wenn die so finanzierte Gesellschaft in Insolvenz gerät? Ist der Stille Beteiligte hinsichtlich der Rückforderung seiner gewährten Geldeinlage privilegiert? Oder muss er sich in die Gruppe der Insolvenzgläubiger einfügen? Oder fällt er mit seiner Rückforderung sogar ganz aus?
Vor Beantwortung dieser Frage muss man unterscheiden, ob es sich um einen atypisch Stillen Beteiligten oder einen typisch Stillen Beteiligten handelt. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da sie darüber bestimmt, ob der Stille Beteiligte als Insolvenzgläubiger oder aber lediglich als Mitgesellschafter zu betrachten ist, der mit seiner Rückforderung hinter alle anderen Gläubiger im Rang zurücktreten muss.
Der atypisch Stille Beteiligte unterscheidet sich vom typisch Stillen Beteiligten dadurch, dass er mehr Rechte besitzt, etwa bei den Stimmrechten oder bei den Informations- und Auskunftsrechten. Ferner wird in der Regel sein Vermögen mit dem Vermögen der Gesellschaft gemeinsam verwaltet. Trifft diese Qualifikation auf den Stillen Beteiligten zu, dürfte er, wenn er ähnliche Rechte wie ein Vollgesellschafter hat, als ein atypisch Stiller Gesellschafter betrachtet werden können. Für diesen Fall droht ihm jedoch, im Rahmen der Insolvenz seine Einlage zu verlieren. Denn dann wird er wie ein Gesellschafter behandelt. Und Gesellschafter, die eine Forderung gegenüber der insolventen Gesellschaft haben, müssen im Rang nach allen Gesellschaftsgläubigern zurücktreten und erhalten erst dann etwas, wenn alle sonstigen Gläubiger befriedigt sind (was in der Praxis so gut wie nie der Fall ist). Trifft diese Qualifikation auf den Stillen Beteiligten jedoch nicht zu, dürfte er als typisch Stiller Beteiligter zu betrachten sein mit der Folge, dass er ganz normaler Insolvenzgläubiger wäre, der seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann. Doch auch hier ist natürlich die Befriedigung seiner Forderung ungewiss; er kann allenfalls mit einer (in der Regel niedrigen) Quote rechnen.
Der Stille Gesellschafter kann jedoch nicht auf eine Privilegierung vor allen anderen Gläubigern hoffen, etwa indem er ein sogenanntes Aussonderungsrecht geltend machen könnte mit der Folge, dass seine Forderung vor Befriedigung aller anderen Verbindlichkeiten ausgesondert werden würde. Denn dies steht dem Stillen Beteiligten nach dem Gesetz nicht zu.
Wichtig ist zudem, dass die Stille Gesellschaft als Innengesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird. Somit entsteht auch ohne Kündigung ein Rückzahlungsanspruch des Stillen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, welches je nach Qualifikation der Stillen Beteiligung das vorstehend beschriebene Schicksal hat. Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet, ändert sich für den Stillen Beteiligten insofern zunächst nichts. Denkbar wäre aber, dass die Eigenverwaltung zu einem Sanierungserfolg führt mit der weiteren Folge, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben werden könnte. Für diesen Fall bleibt die Stille Gesellschaft jedoch zunächst aufgelöst, es sei denn, die betreffenden Gesellschafter beschließen, die Stille Gesellschaft fortzusetzen.
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