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„Haben die, nach der Scheidung geborenen, Kinder geschiedener Ehepartner, die noch Anteile am Unternehmen halten, Ansprüche im Erbfall?“
Ansprüche der Kinder kommen in Betracht, wenn die Kinder Erben oder pflichtteilsberechtigt sind. Eine Erbenstellung kann sich aus dem Testament beziehungsweise Erbvertrag gem. §§ 1937, 1941 BGB ergeben. Sofern kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, kommt lediglich eine gesetzliche Erbenstellung in Betracht. Zur Bestimmung der gesetzlichen Erben des Erblassers folgt das Gesetz dem System der Ordnungen (Parentelen). Die Ordnungen sind definiert als Abkömmlinge des Erblassers (erste Ordnung), Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (zweite Ordnung), Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (dritte Ordnung) usw.
Voraussetzung ist daher ein Verwandtschaftsverhältnis im Rechtssinne, das von dem Verwandtschaftsverhältnis im biologischen Sinne abweichen kann. Unter anderem adoptierte Kinder können Verwandte im Sinne des Erbrechts sein.
Für eine Pflichtteilsberechtigung ist ebenfalls ein Verwandtschaftsverhältnis in Form einer Abstammung vom Erblasser im rechtlichen Sinne (Abkömmlinge) notwendig. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den nach der Scheidung geborenen Kindern des Ex-Partners ist gerade nicht gegeben. Es kommen daher grundsätzlich keine Ansprüche im Erbfall in Betracht. Ob aus der Unternehmensbeteiligung Ansprüche im Erbfall bestehen, ist allerdings anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
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