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Wie ist zu verfahren, wenn bei Begünstigten in einem Erbvertrag eine Geschlechtstransformation ansteht? Alexander Katzameyer und Heinz Hielscher kennen die Antwort.
„Wie muss bei einem Erbvertrag verfahren werden, wenn ein Erbberechtigter sich zu einer Geschlechtstransformation entschließt? Reicht hier eine Aktennotiz zum Vorgang oder ist dabei mehr zu beachten?“
Bei einem Erbvertrag gemäß § 1941 BGB handelt es sich nicht um ein Testament besonderer Art, sondern um einen „wirklichen Vertrag“, der Bindungswirkung an die vertragsmäßigen Verfügungen entfaltet. Durch den Erbvertrag wird für den Begünstigten unmittelbar der Berufungsgrund als Erbe oder Vermächtnisnehmer geschaffen. Diese Wirkung tritt erst mit dem Erbfall ein.
Voraussetzung ist ein wirksamer Vertragsschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB. Die wirksame Abgabe der Annahmeerklärung setzt insbesondere Geschäftsfähigkeit gemäß den §§ 104 ff. BGB voraus. Das Geschlecht der erklärenden Person hingegen ist für die Wirksamkeit der Willenserklärung irrelevant.
Eine Geschlechtstransformation mit Namensänderung vor Vertragsschluss hat daher keine Auswirkungen. Der Vertragspartner wird durch den Notar mit neuem Namen und Geschlecht in die Urkunde aufgenommen.
Anders zu bewerten ist eine Geschlechtstransformation mit Namensänderung nach Vertragsschluss. Insbesondere im Erbfall ist für den Erbberechtigten relevant, als entsprechender Vertragspartner und damit als Erbe oder Vermächtnisnehmer anerkannt zu werden. Zum Nachweis dient der gerichtliche Beschluss zur Vornamens- und Personenstandänderung vom Amtsgericht gemäß §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TSG. Mit diesem Beschluss kann die Personenidentität nachgewiesen werden. Eine bloße Aktennotiz zum Vorgang reicht deshalb regelmäßig nicht aus.
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