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Wie wird die Weiterentwicklung von Produkten patentrechtlich richtig geschützt?
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Wie wird die Weiterentwicklung von Produkten patentrechtlich richtig geschützt?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Innovative Unternehmen entwickeln ihre Produkte stets weiter. Dabei dürfen Sie aber den Patentschutz nicht aus den Augen verlieren.

„Ab welchem Grad lassen sich auch Weiterentwicklungen neuer Produkte schützen? Vermutlich ist nur die Wahl eines neuen Materials allein nicht ausreichend – aber wenn dadurch neue Eigenschaften entstehen wie Recyclingfähigkeit? Ist dann nur diese schützbar oder das ganze Produkt?“ 

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:  

Grundsätzlich können Weiterentwicklungen von Produkten über technische Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster) geschützt werden, wenn das weiterentwickelte Produkt gewerblich anwendbar ist sowie gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist, das heißt durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch für eine Fachperson durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

Bei weiterentwickelten Produkten, die sich durch eine geänderte Materialauswahl auszeichnen, gilt dies ebenfalls. Wenn sich das weiterentwickelte Produkt von einem vorbekannten Produkt durch eine neue Materialauswahl auszeichnet, und entsprechende Produkte mit dem neu ausgewählten Material nicht aus dem Stand der Technik bekannt sind, ist das weiterentwickelte Produkt neu im patentrechtlichen Sinne. Wenn die Eigenschaften des ausgewählten Materials, die dem weiterentwickelten Produkt vorteilhafte Eigenschaften oder technische Wirkungen verleihen, einer Fachperson auf dem betreffenden technischen Gebiet aus dem allgemeinen Fachwissen geläufig oder aus dem Stand der Technik, beispielsweise aus anderen Anwendungen des ausgewählten Materials, bekannt sind, wird die getroffene Materialauswahl vermutlich als nicht erfinderisch zu qualifizieren sein. Wenn allerdings die Eigenschaften des ausgewählten Materials weder allgemein geläufig noch aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann die Materialauswahl durchaus auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, welche die Schutzfähigkeit des weiterentwickelten Produkts begründen kann.

Wann erfüllt das Material die Anforderungen an die Schutzfähigkeit?

Dabei kann möglicherweise auch das Material selbst die Anforderungen an die Schutzfähigkeit erfüllen, wenn das Material neu ist und für eine Fachperson durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird. Neue Materialien können beispielsweise durch ihre Zusammensetzung oder auch durch ein spezielles Herstellungsverfahren charakterisiert werden, wobei diese Merkmale des Materials die Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik begründen können. Wenn ein an sich bereits bekanntes Material eine Eigenschaft aufweist, die aus dem Stand der Technik bisher noch nicht bekannt war und diese Eigenschaft beim Einsatz in einem Produkt besondere technische Effekte oder vorteilhafte Wirkungen erzeugt, kann auch die Verwendung des an sich bereits bekannten Materials in oder für das neue Produkt oder für einen neuen Anwendungszweck geschützt werden. Gegenstand des Schutzes ist dann die Verwendung des bekannten Materials in dem oder für das neue Produkt oder für eine besondere Anwendung, in der die neu aufgefundenen Eigenschaften des Materials eine besondere technische Wirkung entfalten. 

Gegenstand des Schutzes kann jedoch auch das gesamte weiterentwickelte Produkt mit dem darin eingesetzten Material sein. Geschützt ist dann das weiterentwickelte Produkt mit dem darin eingesetzten Material als gegenüber dem Stand der Technik unterscheidungsbegründendem Merkmal.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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