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„Wir haben gemeinsam mit einem Zulieferer ein neues Modul im Maschinenbau entwickelt. Beide Partner sind sich einig, es gemeinsam zum Patent anzumelden. Müssen (oder sollten) wir detaillierte Angaben machen, welcher Anteil der Entwicklung auf das jeweilige Unternehmen entfällt, oder gilt pauschal fifty-fifty?“
Wenn eine Patentanmeldung gemeinsam von zwei Anmeldern eingereicht wird, erhält jeder der beiden Anmelder ein Recht zur Nutzung des Gegenstands der Patentanmeldung. Auf die Frage, welcher Anteil der Entwicklung am Gegenstand der Patentanmeldung auf das jeweilige Unternehmen entfällt, kommt es dabei nicht an.
Wenn die beiden Anmelder der Patentanmeldung in Bezug auf eine kommerzielle Verwertung des Gegenstands der Patentanmeldung spezielle Regelungen, beispielsweise hinsichtlich einer Exklusivität für den Lieferanten und/oder für den Belieferten oder einer Verteilung der Vermarktungserlöse erzielen wollen, ist eine vertragliche Regelung erforderlich. In einer vertraglichen Regelung kann beispielsweise eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass der Belieferte den Gegenstand der gemeinsamen Patentanmeldung (hier das neue Modul) ausschließlich von dem Zulieferer bezieht und insbesondere nicht selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt. Im Gegenzug dazu kann vereinbart werden, dass der Zulieferer den Gegenstand der gemeinsamen Patentanmeldung nur an den Mitanmelder der gemeinsamen Patentanmeldung liefert (und insbesondere nicht an seine Wettbewerber). Werden entsprechende Regelungen nicht vertraglich vereinbart, ist es beispielsweise für den Zulieferer möglich, den Gegenstand der gemeinsamen Patentanmeldung herzustellen und an Dritte, insbesondere an Wettbewerber des Mitanmelders der gemeinsamen Patentanmeldung zu liefern, mit der Folge, dass der Mitanmelder der gemeinsamen Patentanmeldung hinsichtlich des gemeinsam entwickelten Moduls keine Exklusivrechte auf seinem Markt hat.
Weiterhin hat auch der Zulieferer ohne eine vertragliche Vereinbarung keine Garantie dafür, dass er den Gegenstand der gemeinsamen Patentanmeldung ausschließlich herstellen und in den Verkehr bringen kann. So ist es beispielsweise für den Mitanmelder der gemeinsamen Patentanmeldung möglich, den Gegenstand der Patentanmeldung selbst herzustellen oder durch einen Dritten herstellen zu lassen (beispielsweise im Rahmen einer sogenannten „verlängerten Werkbank“ oder im patentfreien Ausland) und die von einem Dritten hergestellten Gegenstände in seinen Maschinen einzubauen. Wenn die Erlöse der Vermarktung der gemeinsamen Entwicklung in einem bestimmten Verhältnis unter den beiden Mitanmeldern der gemeinsamen Patentanmeldung aufgeteilt werden sollen, können die jeweiligen Beiträge am Zustandekommen der Erfindung herangezogen werden. Hier gilt aber die Dispositionsfreiheit, d.h. die Parteien können auch abweichend von den tatsächlichen Anteilen am Zustandekommen der Erfindung eine Vereinbarung über die Verteilung der Erlöse, bspw. 50:50, treffen.
Eine Angabe hinsichtlich der tatsächlichen Anteile der gemeinsamen Entwicklung kann außerdem notwendig werden, wenn die gemeinsame Entwicklung auf Arbeitsergebnissen der Arbeitnehmer der beiden Partner beruht. In diesem Fall sind nämlich beide Partner verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine Erfindervergütung zu bezahlen, wobei sich die Höhe der Erfindervergütung für jeden einzelnen Erfinder an seinem Anteil am Zustandekommen der gemeinsamen Entwicklung orientiert. Die Erfinder müssen dafür im Rahmen einer Erfindungsmeldung, die sie ihrem jeweiligen Arbeitgeber zukommen lassen, angeben, welche Anteile am Ergebnis der gemeinsamen Entwicklung auf den jeweiligen Erfinder entfallen.
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