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„Können Sie die rechtliche Situation beim Markenrechtsstreit zwischen dem jungen Unternehmen Pummys und Puma erklären? Und können Sie aufzeigen, worauf Unternehmer achten sollten, um ähnliche Konflikte zu vermeiden?"
Voraussetzung für einen markenrechtlichen Anspruch des Inhabers einer älteren Marke gegen den Nutzer einer jüngeren Marke ist die markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Diese setzt einerseits die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und andererseits die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen voraus. Hierbei besteht eine Wechselbeziehung dergestalt, dass eine große Ähnlichkeit der Zeichen eine geringere Ähnlichkeit der Waren wettmachen kann und umgekehrt. Ferner spielt die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine bedeutende Rolle. Eine originelle und weit von einer beschreibenden Angabe entfernte Marke hat eine höhere Kennzeichnungskraft als eine nahezu produktbeschreibende oder zumindest suggestive Marke. Die Kennzeichnungskraft kann auch durch umfangreiche Benutzung der älteren Marke gesteigert sein.
Im Fall Puma ./. Pummys sind die einander gegenüberstehenden Waren zwar nicht identisch, denn Puma fertigt Sportschuhe und Pummys Snowboots, Hausschuhe und Sandalen. Dennoch handelt es sich in beiden Fällen um Schuhe, sodass eine hohe Ähnlichkeit der Waren vorliegt. Eine Ähnlichkeit der doch sehr verschiedenen Zeichen könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer sehr hohen Bekanntheit der Marke „Puma“ gesehen werden, was zu einem breiteren Schutzbereich führt. Selbst unter dieser Voraussetzung ist jedoch die Ähnlichkeit der Zeichen im vorliegenden Fall fraglich. Offensichtlich hat es auch keine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung, sondern einen Vergleich gegeben, dessen genaue Regelungen nicht bekannt sind.
Generell gibt der Fall jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass vor jeder Firmengründung und vor jeder Benutzung einer neuen Marke eine gründliche Recherche erfolgen sollte, um derartige Kollisionen bereits im Vorfeld zu vermeiden.
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