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Patentschutz: Was tun, wenn der Kunde die Lizenz nicht erneuern will?
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Patentschutz: Was tun, wenn der Kunde die Lizenz nicht erneuern will?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Ein Kunde besteht auf der Nutzung eines alten Patents für ein Produkt, das bereits aktualisiert wurde. Dr. Stefan Gehrsitz erklärt, warum dennoch keine Gefährdung des alten wie neuen Patents befürchtet werden muss.

„Eine Kundin unseres Unternehmens hat eine Nutzungslizenz für eines unserer Patente, die sie in ihren Maschinen verbaut. Diese Lizenz haben wir bisher jährlich erneuert. Inzwischen haben wir ein Nachfolge-Patent, weil sich Bauteile und damit die Struktur unseres Produkts grundlegend verändert haben. Die Produktion bei der Kundin läuft allerdings noch weiter, sie besteht auf Lizenzerfüllung und der Nutzung des alten Patents. Wie verhalten wir uns richtig, um unseren Schutz nicht zu gefährden?“

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Grundsätzlich benötigt ein Kunde (d.h. ein Abnehmer eines Produkts) keine Lizenz für den Erwerb eines Original-Produkts vom Inhaber eines Patents. Wenn das Produkt vom Inhaber des Patents stammt (d.h. vom Patentinhaber hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wird) gelten die Rechte am Patent, das in dem Produkt verwirklicht ist, als erschöpft, wenn das Produkt mit Wissen und Wollen des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist.

Dennoch kann unter besonderen Umständen eine Lizenz für den Erwerb und die Benutzung eines patentgeschützten Produkts zwischen einem Lizenzgeber (Patentinhaber) und seinem Kunden (Lizenznehmer) vereinbart werden, wenn beispielsweise eine besondere Verwendung des patentgeschützten Gegenstands durch den Kunden vorgesehen ist. Im Rahmen einer solchen Lizenz kann u.U. auch eine Liefervereinbarung getroffen werden, in der sich der Patentinhaber dazu verpflichtet, ein bestimmtes Produkt (d.h. ein Produkt in einer bestimmten Aufmachung, Ausführungsform, Qualität etc.) an den Kunden zu liefern. In diesem Fall liegt nicht nur eine Patentlizenz, sondern auch eine Liefervereinbarung vor, auf die sich der Kunde gegenüber dem Hersteller oder Vertreiber des Produkts (Lieferant) berufen kann. Der Kunde kann sich dabei insbesondere auf eine etwaige Lieferverpflichtung berufen, wenn eine solche in der Vereinbarung enthalten ist. Wenn eine solche Lieferverpflichtung besteht, muss der Lieferant (Lizenzgeber) zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung dafür sorgen, dass dem Kunden das vereinbarte Produkt, ggf. in einer vereinbarten Menge und in einer vereinbarten Lieferzeit, geliefert wird.

Eine Gefährdung des Patentschutzes ist dabei für den Patentinhaber (Lizenzgeber bzw. Lieferant) nicht zu befürchten. Im konkreten Fall muss also der Patentinhaber weder eine Gefährdung seines Patents auf die bisherige Ausführungsform des Produkts noch des Patents auf die neue Ausführungsform des Produkts befürchten.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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