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„Wir möchten eine Maschine, die sich noch in Entwicklung befindet, aber kurz vor der Produktionsreife steht, bei einigen Schlüsselkunden testen lassen. Anschließend planen wir, sie zu patentieren. Damit uns keine Idee gestohlen wird, möchten wir eine Geheimhaltungsvereinbarung aufsetzen – haben aber Bedenken, dass diese umgangen wird, wenn wir sie zu pauschal formulieren. Kurzum: Was muss eine solche Vereinbarung idealerweise enthalten?“
Falls eine Maschine, auf die noch Patente oder Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, einem Dritten zu Testzwecken übergeben wird, muss zumindest eine „wasserdichte“ Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure-agreement) geschlossen werden. Darin ist der Gegenstand der Geheimhaltung exakt zu definieren, insbesondere also diejenigen Komponenten der Maschine, welche neu und erfinderisch sind und auf welche gegebenenfalls ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden wird. Auszunehmen ist Wissen, welches zum Zeitpunkt des Informationstransfers bereits nachweislich öffentlich bekannt war oder danach bekannt wird und Wissen, welches dem Informationsnehmer zum Zeitpunkt des Informationstransfers bereits bekannt war.
Auf diesen Passus wird Ihr Kunde wertlegen, damit sich die Geheimhaltungsvereinbarung nicht auf Wissen erstreckt, das er oder ein Dritter bereits zuvor hatte. Wichtig ist, dass Ihr Kunde sich verpflichtet, nicht nur seine eigenen Mitarbeiter zur Geheimhaltung zu verpflichten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine Dritten Kenntnis von der Maschine erlangen, diese also nicht zu sehen bekommen. Ferner muss sich der Kunde verpflichten, die im Rahmen der zur Verfügung gestellten Maschine erhaltenen Information auch nicht für die Zwecke seines eigenen Betriebs (ausgenommen der vereinbarten Testzwecke) zu nutzen.
Wichtig, weil gesetzlich vorgesehen, ist außerdem, dass sich der Informationsgeber gegenüber dem Kunden das alleinige und uneingeschränkte Recht auf Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, vor der Übergabe der Maschine schriftlich vorbehält. Falls weitere Informationsträger übergeben werden, zum Beispiel Werkstatthandbücher, Software oder Bedienungsanleitungen, muss sich der Kunde verpflichten, diese nach Ablauf der Testfrist zurückzugeben und keine Kopien zu fertigen beziehungsweise diese anschließend zu vernichten.
Die Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung ist mindestens so lange zu vereinbaren, wie die geheim zu haltende Information noch nicht öffentlich ist. Ein heißes Eisen sind bei derartigen Konstellationen Vertragsstrafeverpflichtungen. Um einer Geheimhaltungsvereinbarung Nachdruck zu verleihen, kann man vom Kunden die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung verlangen und sich darüber hinaus Schadenersatzansprüche vorbehalten. Die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe ist jedoch regelmäßig ein Streitpunkt und viele Kunden werden sich hierauf nicht einlassen.
Bricht der Kunde daraufhin die Geheimhaltungsvereinbarung, so kann lediglich Schadensersatz nach den allgemein gültigen Regeln verlangt werden, wobei die Höhe des Schadens vom Informationsgeber nachzuweisen und in der Regel schwer zu beziffern ist. Besser als jede Geheimhaltungsvereinbarung ist somit die rechtzeitige Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters. Dieses schützt den Informationsgeber nicht nur gegenüber dem Kunden, sondern auch gegenüber Dritten. Gerade in dem dargestellten Fall, bei dem sich die Maschine kurz vor der Produktionsreife befindet, dürften alle Voraussetzungen für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung gegeben sein. Bevor Sie die Maschine an den Kunden ausliefern, sollten Sie sich daher mit Ihrem Patentanwalt besprechen.