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„Wir haben für das Erlernen und Trainieren unserer Business-Software ein Planspiel entwickelt, das wir Käufern an die Hand geben möchten. Können wir uns das auch unabhängig vom Produkt schützen lassen?“
Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob und ggf. wie ein Planspiel geschützt werden kann, beispielsweise über eines der technischen Schutzrechte Patent oder Gebrauchsmuster. Da es sich hier um ein „Verfahren“ handelt, also keinen „handfesten“ Gegenstand, scheidet das Gebrauchsmuster grundsätzlich aus, da dieses nicht für den Schutz von Verfahren vorgesehen ist. Für den Schutz durch ein Patent ist dann neben den Patentierungsvoraussetzungen „Neuheit“ und „erfinderischer Tätigkeit“ zunächst zu prüfen, ob das Planspiel die im Patentgesetz nicht ausdrücklich genannte Patentierungshürde der „Technizität“ erfüllt, ob es u.U. also technische Merkmale aufweist, die zudem noch neu und erfinderisch sind.
Dies gilt grundsätzlich nicht nur für ein Planspiel, sondern u.a. auch für wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten und Programme für Datenverarbeitungsanlagen, sofern Schutz für diese Dinge an sich begehrt wird. Bei der Verwendung in einem technischen Zusammenhang kann jedoch sehr wohl Patentschutz erlangt werden. So kann die Technizität dann gegeben, sein, wenn die maßgeblichen neuen und erfinderischen Merkmale technischer Art sind oder zumindest ausreichend technischen Bezug haben, z.B. wenn eine Software einen technischen Gegenstand wie einen Laser ansteuert oder ein mathematisches Verfahren wie ein Kalman-Filter dafür eingesetzt wird, die Störungen von Messwerten bei der Radarverfolgung von Flugzeugen zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall des Planspiels für eine Business-Software dürfte aber weder das Planspiel selbst noch die Business-Software ausreichende Technizität aufweisen, um dem Patentschutz zugänglich zu sein, selbst wenn auch das Planspiel auf einem Computer abläuft bzw. wiedergegeben wird. Denn erschöpfen sich die technischen Merkmale lediglich darin, einen an sich bekannten Computer zur Ausführung der Software zu verwenden, so reicht dies ohne zusätzliche technischen Merkmale nicht aus, die Patentierungshürde der Technizität zu überwinden. Scheitert der Schutz des Planspiels also aufgrund der fehlenden Technizität oder der nicht vorliegenden Neuheit oder Erfindungshöhe, so steht immer noch der Weg offen, das Planspiel über flankierenden Schutzmaßnahmen abzusichern. Beispielsweise kann durch die Auswahl eines griffigen Namens, welcher dann als eingetragene Marke geschützt wird, die Verwendung dieses Namens abgesichert werden. Oder es kann Schutz durch Anmeldung eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters für die graphischen Teile des Planspiels wie beispielsweise der Spielanleitung etc. erreicht werden. Auch kann abhängig von der schöpferischen Qualität des Planspiels auch Schutz über das Urheberrecht gegeben sein, welches insbesondere bei Computerspielen zusätzliche Schutzmöglichkeiten bietet, beispielsweise über den Schutz des konkreten Computerprogramms an sich oder als Filmwerk, abhängig von der Machart des Planspiels.
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