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„Wenn bei einem Grundstücksverkauf mögliche Altlasten angesprochen und durch einen Preisabschlag abgegolten wurden, kann dann der Käufer noch einen Nachschlag fordern, wenn solche Altlasten in größerem Umfang als vermutet auftreten?“
Der Umstand, dass im Grundstückskaufvertrag Ausgleichszahlungen für im Boden befindliche Altlasten vereinbart wurden, führt nicht zu einem kompletten Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Altlasten. Tatsächlich muss darüber hinaus ein Sachmangelausschluss für Altlasten im Kaufvertrag aufgenommen werden. Werden nämlich im anderen Fall neue Erkenntnisse über höhere Altlastenbelastung bekannt, kann der Käufer nach einer Entscheidung des LG Koblenz vertragliche Mangelrechte geltend machen.
Auch kann der Käufer nach § 24 Absatz 2 BBodSchG die Altlasten erst entsorgen und dann einen gesetzlichen Ausgleichanspruch von dem Käufer fordern, der in Summe über die vertraglich vereinbarte Ausgleichsumme liegen kann. Im Übrigen kommt auch die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Käufer in Betracht, wenn neue Erkenntnisse über weitere, nicht bekannte Altlasten nachträglich bekannt werden.
Für alle diese möglichen Umstände sind über die bloße Vereinbarung von Ausgleichzahlungen hinaus Klauseln zugunsten des Verkäufer zum Ausschluss seiner Haftung für Altlasten in den Kaufvertrag aufzunehmen.
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(*Käufer und Verkäufer stehen nur als Synonym für aller Arten von Geschlechtern)