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Auf was muss beim Erwerb von Rechten an einem Design von Dritten geachtet werden?
Alexander Spanier, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Auf was muss beim Erwerb von Rechten an einem Design von Dritten geachtet werden?

Patentanwalt Alexander Spanier von der Augsburger Kanzlei CHARRIER RAPP & LIEBAU.
Patentanwalt Alexander Spanier von der Augsburger Kanzlei CHARRIER RAPP & LIEBAU. Foto: Behrbohm Augsburg

Designs können ebenso wie technische Geräte oder Marken Schutzrechten unterliegen. Worauf gilt es also zu achten, wenn die Rechte geschützter Designs erworben werden sollen?

„Nach welchen Kriterien sollte man vorgehen, wenn man die Rechte Dritter an einem Design erwirbt? Ist das alles eine Frage von Zeitdauer und Preis oder gibt es noch andere Aspekte, auf die man achten muss?“

Unser Experte, Patentanwalt Alexander Spanier von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet

Auch für den Erwerb von Designs gilt die Vertragsautonomie. Der Inhalt eines hierauf gerichteten Vertrags kann von den Parteien daher grundsätzlich frei gestaltet werden. Bei Interesse an dem Erwerb eines eingetragenen Designs, beispielsweise eines deutschen Designs oder eines Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sollte in einem ersten Schritt eine Prüfung des amtlichen Registereintrags des besagten Schutzrechts erfolgen.

Neben zentralen Informationen zu dem Inhaber und der Bestandsart des Schutzrechts, das heißt ob dieses noch in Kraft ist, gehen aus dem Register auch weitere Informationen, beispielsweise die maximale Laufzeit des Schutzrechts, die bei deutschen Designs sowie eingetragenen Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmustern 25 Jahre gerechnet ab dem Anmeldetag beträgt, hervor.

Wonach bestimmt sich der Wert des Designs?

Für den Wert des zu erwerbenden Designs sind insbesondere der Rechtsbestand sowie der Schutzumfang des Schutzrechts von Bedeutung. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass für deutsche Designs sowie auch für Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster amtsseitig keine Prüfung hierzu erfolgt. Sofern zeitlich möglich, sollte daher vor dem Erwerb eines Designs eine entsprechende Prüfung des Rechtsbestands sowie des Schutzumfangs erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der vor dem Anmeldetag des betreffenden Schutzrechts existierende und über eine entsprechende Design-Recherche zu ermittelnde ältere Formenschatz, zu dem neben älteren eingetragenen Designs auch alle auf sonstige Weise offenbarten älteren Erscheinungsformen zählen. Aufgrund der bestehenden Komplexität sollte die Prüfung des Rechtsbestands sowie des Schutzumfangs bestenfalls durch einen hierauf spezialisierten Anwalt erfolgen.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Alexander Spanier, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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