B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
Themen  / 
Können Produkte, die älter als 100 Jahre sind bedenkenlos nachgeahmt werden?
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Können Produkte, die älter als 100 Jahre sind bedenkenlos nachgeahmt werden?

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp.
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Der Retro-Look ist bei breiten Teilen der Gesellschaft beliebt. Aber ist es überhaupt so unbedenklich, wie es scheint, Geräte aus dem 19. Jahrhundert nachzuahmen, oder können hier noch Schutzrechte geltend gemacht werden?

„Muss man auf mögliche Rechte achten, wenn man Produkte aus dem 19. Jahrhundert, etwa alte Telefone oder Bügeleisen, nachahmt und ihnen eine neue Funktion einbaut?“

Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

In dem vorgegebenen Fall handelt es sich um Produkte, welche im Original vor über 120 Jahren in den Verkehr gebracht worden sind. Damit scheidet die Verletzung von technischen Schutzrechten wie Patenten und Gebrauchsmustern aus, da diese nur eine Laufzeit von maximal 20 beziehungsweise 10 Jahren ab dem Anmeldetag haben. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass auch die neu eingebauten Funktionen keine Patente und Gebrauchsmuster verletzen. Auch ein Designrecht (Geschmacksmuster) kann aus den gleichen Gründen nicht mehr tangiert werden, da dieses nur eine Laufzeit von maximal 25 Jahren hat. Schließlich dürfte sogar die Verletzung eines Urheberrechts ausscheiden, welches ohnehin nur bei Werken der angewandten Kunst in Betracht kommt. Die Schutzdauer eines Urheberrechts beträgt 70 Jahre ab dem Todestag des Urhebers, so dass auch nur in Ausnahmefällen noch bestehende Urheberrechte aus dem 19. Jahrhundert existieren dürften.

Wettbewerbliches Umfeld muss analysiert werden

Falls jedoch bereits Wettbewerber entsprechende Nachahmungen oder Umbauten anbieten und sich damit eine gewisse Bekanntheit am Markt verschafft haben, kommt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts im Sinne einer unlauteren Nachahmung oder vermeidbaren Herkunftstäuschung in Betracht. Hier gilt es also, das wettbewerbliche Umfeld zu analysieren, bevor man eine entsprechende Nachahmung in den Markt bringt.

Markenrecherche ist ratsam

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Marken bei regelmäßiger Verlängerung eine unendliche Schutzdauer haben. Sollten die Produkte also mit einer Marke gekennzeichnet sein, die sich noch immer in Kraft befindet und (für neuere Produkte) benutzt wird, stellt das in Verkehr bringen einer Nachahmung unter Benutzung der gleichen Marke eine Markenverletzung dar. Auch das Einbauen neuer Funktionen in alte Gegenstände wäre markenrechtlich eine Neuerstellung und würde eine Markenverletzung begründen, sofern die ursprüngliche Marke weiterverwendet wird. Hier ist also in jedem Falle eine sorgfältige Markenrecherche erforderlich.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema