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„Eine unserer Mitarbeitenden hat auf einer öffentlichen Verkaufsplattform ein Produkt einer Konkurrenzfirma negativ bewertet. Die Beschwerde von dort konnte gütlich geregelt werden. Müssen, dürfen, sollen wir unseren Mitarbeitenden derlei Bewertungen untersagen?“
Clarissa Carnevale, unsere Expertin für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:
Die Risiken unternehmensschädlicher Äußerungen durch Mitarbeiter auf öffentlichen Plattformen sind vielfältig. Neben negativen Bewertungen sind auch Rufschädigungen, gezielte Beleidigungen oder der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen denkbar.
Es gilt zunächst zu unterscheiden, ob die Äußerung in irgendeinen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Arbeitgebers des Mitarbeiters gebracht werden kann. Bei einer negativen Bewertung eines Produktes einer Konkurrenzfirma fehlt es allerdings bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Angestellten, die der Firma hätte zugerechnet werden können.
Ein Unternehmen haftet nicht für rein private Äußerungen eines Mitarbeiters im Internet, die sich auf einen Konkurrenten beziehen. Die Äußerung kann dem Konkurrenzunternehmen nicht zugerechnet werden, da es bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mitarbeiters in einem Unternehmen fehlt. Ein Arbeitgeber muss und kann nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in sozialen Medien wie in diesem Fall äußert. Ein solches Geschehen ist für den Arbeitgeber auch gar nicht beherrschbar.
So auch das OLG Hamburg, dass im Fall einer privaten Äußerung eines Mitarbeiters im Internet urteilte, dass es bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Angestellten fehle, die der Firma hätte zugerechnet werden können. Private Käufe und die anschließende Meinungsäußerung auf einer Verkaufsplattform oder auf den Sozialen Plattformen sind für den Arbeitgeber weder vorhersehbar noch beherrschbar, insbesondere vor dem Hintergrund der enormen Verbreitungsgeschwindigkeit und einem kaum überschaubaren Adressatenkreis auf Sozialen Netzwerken.
Es gilt daher: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für private Aussagen!
Dennoch sind für Unternehmen Regelungsinstrumente denkbar, beispielsweise im Rahmen einer Aufstellung von unternehmensinternen Social-Media-Guidelines, in welchen generell Hinweise zum einzuhaltenden Rechtsrahmen erläutert werden und zentrale Ansprechpartner genannt werden. Gleichzeitig können Sanktionen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht werden. Die Inhalte der Guidelines richten sich individuell nach dem jeweiligen Regelungsbedürfnis des Unternehmens und nach dem im Einzelfall verfolgten Regelungszweck.
Sollten Sie Hilfe bei der Ausgestaltung einer solchen unternehmensinternen Richtlinie benötigen, so zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Sie haben Rückfragen an Clarissa Carnevale und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.