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Welche Kosten kommen bei der Beantragung eines Erbscheins auf mich zu?
Alexander Katzameyer, JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB

Welche Kosten kommen bei der Beantragung eines Erbscheins auf mich zu?

Alexander Katzameyer ist Experte für Erbrecht bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB.
Alexander Katzameyer ist Experte für Erbrecht bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB. Foto: JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mbB

Mit dem Erbschein sind insbesondere Einsichten bei Banken sowie Umschreibungen von Grundbüchern möglich. Mit welchen Kosten dabei gerechnet werden muss, weiß Alexander Katzameyer.

Verstirbt der Erblasser, so geht die Erbschaft unmittelbar und von selbst kraft Gesetzes auf den Erben über. Dieser Vonselbstvollzug des Erbschaftserwerbs bedarf keines Publizitätsakts. 

Das hat zur Folge, dass den übrigen Teilnehmern am Rechtsverkehr die Vermögensnachfolge des bzw. der Erben nicht erkennbar wird. Hierbei hilft der Erbschein. Der Erbschein stellt einen Ausweis über die Erbfolge dar, der Legitimations- und Schutzwirkung entfaltet.

Welche Kosten können dem Antragsteller dabei entstehen?

Die Kosten im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses, § 40 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Der Nachlass besteht aus dem Vermögen und den Schulden des Erblassers. Bewertungszeitpunkt ist der Erbfall. Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind dabei vom Nachlass abzuziehen.

Von diesem ermittelten Reinnachlass erhebt das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins grundsätzlich eine 1,0-Gebühr. Regelmäßig verlangt das Nachlassgericht eine eidesstaatliche Versicherung nach hinsichtlich der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben. Hierfür fällt zusätzlich eine 1,0-Gebühr an.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Nachlasswert und kann der Tabelle mit dem einfachen Namen „Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG“ entnommen werden.

Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, die Versicherung an Eides Statt vor einem Notar anstelle vor dem Nachlassgericht abzugeben. Hierbei fällt zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Gesamtkosten an. 

Zusätzlich verlangen Notar und Gericht Kosten für Auslagen. 

Beantragt etwa die Erbengemeinschaft den Erbschein, werden die Kosten entsprechend dem Anteil der Erben untereinander aufgeteilt. Gleiches gilt für den Beurkundungsauftrag bei einem Notar. Bei einem Nachlasswert von beispielhaft einer Million Euro entstehen dem Erben Kosten in Höhe von insgesamt 3.470 Euro (1,0-Gebühr für den Nachlass in Höhe von 1.735 Euro plus 1.735 Euro für die eidesstaatliche Versicherung) zuzüglich 20 Euro für die Auslagen und - soweit der Antrag vor einem Notar gestellt wurde - zuzüglich der Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro beträgt die Höhe 870 Euro nebst Auslagen sowie ggfs. Mehrwertsteuer.

Welche Kosten können entstehen, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wird der Antrag zurückgewiesen, erhebt das Gericht nur eine 0,5-Gebühr, höchstens aber 400 Euro. Als erfahrene Anwälte im Erbrecht stehen wir Ihnen im Erbscheinsverfahren zur Seite, um Ihnen eine reibungslose und fachkundige Unterstützung zu bieten und um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen in diesem komplexen Verfahren optimal vertreten werden.

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