B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
Themen  / 
Wie geht man gegen Raubkopien aus dem Ausland vor?
Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Wie geht man gegen Raubkopien aus dem Ausland vor?

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

In Deutschland sind die gesetzlichen Regelungen zu Raubkopien sehr eindeutig. Doch im Ausland können Rechtssysteme intransparent sein. Wie man richtig vorgeht, weiß Ulrich Wohlfarth.

„Wie realistisch sind die Chancen, gegen Raubkopien aus einem Land vorzugehen, das – vorsichtig formuliert – über ein sehr undurchsichtiges Rechtssystem verfügt?“ 

Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Um die Einfuhr von Raubkopien zu verhindern, ist das Vorgehen gegen den Nachahmer in seinem Herstellerland grundsätzlich die erste Wahl. Besonders dann, wenn er nur dort produziert. Hierzu müssen dort Schutzrechte erworben und dann auch durchgesetzt werden.

Erweist sich das aus besagten Gründen als schwierig, steht aber auch ein alternativer Weg zur Verfügung, nämlich Schutzrechte in den Absatzländern zu erwerben und dann dort vorzugehen. Besteht beispielsweise in Deutschland Schutz für ein eingetragenes Design, eine Marke oder ein Patent, so kann dieser in Deutschland durchgesetzt werden, auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt. Gestaltet sich das Vorgehen zum Beispiel aufgrund einer fehlenden Niederlassung des ausländischen Herstellers auch in Deutschland als schwierig, so bietet sich eine weitere Möglichkeit, nämlich die proaktive Beschlagnahme durch den Zoll.

Der Zoll führt Einfuhrkontrollen durch

Gerade um die Einfuhr von Raubkopien aus dem Ausland zu unterbinden, wurde in Deutschland und der Europäischen Union die Zollbeschlagnahme etabliert. Dabei können Schutzrechtsinhaber die Zollbehörde – oft spezialisierte zentrale Abteilungen wie die deutsche Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz – mit Informationen über ihre Schutzrechte „füttern“, worauf die Zollbehörde bei Einfuhrkontrollen konkret solche Produkte prüfen und dann ggf. beschlagnahmen kann.

Für eine erfolgreiche Zollbeschlagnahme ist es wichtig, dass der Schutzrechtsinhaber sein Schutzrechtsportfolio einschließlich der charakteristischen schutzbegründenden Merkmale so gut aufbereitet, dass die Zollmitarbeiter eventuelle Plagiate und Raubkopien einfach identifizieren können. Finden diese dann ein potenziell schutzrechtsverletzendes Produkt, gelangt es zunächst in die vorläufige Zollbeschlagnahme und der Schutzrechtsinhaber sowie der Produktinhaber, zum Beispiel der Importeur, werden hierüber informiert. Widerspricht letzterer nicht innerhalb einer kurzen Frist, werden die Waren eingezogen. 

Einstweilige Verfügungen können hilfreich sein 

Andernfalls hat der Schutzrechtsinhaber zwei Wochen Zeit, um eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung, etwa eine einstweilige Verfügung, vorzulegen, welche die Verwahrung der beschlagnahmten Produkte oder entsprechende Verfügungsbeschränkungen anordnet, so dass diese eingezogen werden können. Auch hier kann der Produktinhaber eine gerichtliche Überprüfung beantragen, an deren Ende dann die Schutzrechtsverletzung bestätigt wird oder nicht, so dass die Produkte dann endgültig eingezogen, andernfalls freigegeben werden.

Die Zollbeschlagnahme in Deutschland betrifft vor allem den innergemeinschaftlichen Warenverkehr und Parallel- bzw. Grauimporte. Für Waren, die aus dem EU-Ausland eingeführt werden, ist die EU-Zollbeschlagnahme der übliche Weg. Beide Verfahren können online gestellt werden, und die Zollbehörden sind durchaus interessiert und unterstützungsbereit.

Interessant ist für inländische Unternehmen auch, dass eine Zollbeschlagnahme nicht nur direkt bei der Einfuhr möglich ist, sondern unter bestimmten Umständen auch eine – oft öffentlichkeitswirksam durchgeführte – Beschlagnahme auf Messen möglich ist, wenn es sich um Raubkopien aus dem Ausland handelt.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema