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„Gibt es eine Definition, ab welchem Ausmaß ein Design als Neuschöpfung gilt und bis wohin man von einer Kopie ausgehen muss? Nicht immer ist das ja so eindeutig wie bei der Colaflasche?“
Diese interessante Frage hat zwei Aspekte. Zum einen, ab wann ein Design im Hinblick auf ein bereits bestehendes Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt, also rechtskräftig in das Designregister des Deutschen Patent- und Markenamtes oder das Geschmacksmusterregister des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum eingetragen werden kann. Zum zweiten, ob dieses neue Design ein eingetragenes Design verletzt, der Inhaber eines eingetragenen Designs also trotz eventuell bestehenden Schutzes für das neue Design gegen dessen Verbreitung vorgehen kann.
Zur ersten Frage gibt das Designgesetz die Antwort. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Einzelheiten unterschiedliches Design offenbart worden ist. Es gilt ferner als eigenartig, wenn sich sein Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein früheres Design bei diesem Benutzer hervorruft. Hierbei spielt auch der Grad der Gestaltungsfreiheit eine Rolle. In sehr dicht mit Designs besetzten Gebieten (z.B. Autofelgen) ist der Grad der Gestaltungsfreiheit entsprechend geringer.
Zwar sind die Kriterien für die Verletzung eines eingetragenen Designs prinzipiell die gleichen wie für dessen Schutzfähigkeit, so dass man zunächst davon ausgehen könnte, dass bereits die rechtskräftige und ggf. durch ein Löschungsverfahren überprüfte Schutzfähigkeit des jüngeren Designs Gewähr bietet, ein älteres, im gleichen Verfahren berücksichtigtes Design nicht zu verletzen. Von dieser Grundregel gibt es allerdings Ausnahmen. Ein Eingriff in ein eingetragenes Design findet zum Beispiel auch dann statt, wenn der Gegenstand dieses eingetragenen Designs als Grundlage für eine Weiterentwicklung dient.
Werden zum Beispiel in einem Erzeugnis schutzfähige Teile eines eingetragenen Designs übernommen und andere Teile eigenständig umgestaltet, kann das zu einer sogenannten abhängigen Bearbeitung führen, gegen die der Inhaber des eingetragenen Designs vorgehen kann. Bei einer eigenartigen Vasenform kann beispielsweise die Hinzufügung eines Dekors eine solche Abhängigkeit zur Folge haben. Eine sogenannte freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart der neuen Erscheinungsform die entlehnten Züge des geschützten Erzeugnisses verblasen.
Die Auslegung des Designrechts ist, anders als die des Patent-, Gebrauchsmuster- oder Markenrechts individuell sehr verschieden, schwer klassifizierbar und auch schwer vorhersagbar. In zahlreichen Fällen spielt auch einfach der persönliche Geschmack des zuständigen Richters eine Rolle. Sowohl bei der Anmeldung eines Designs als auch bei der Beurteilung der Verletzung sollte daher profunder Rat unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung der Obergerichte zum Designrecht eingeholt werden.
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