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„Wenn wir eine Produktreihe im Retro-Design auflegen wollen, dessen Geschmacksmusterschutz schon vor einigen Jahren abgelaufen ist und nicht verlängert wurde: Lässt sich der reaktivieren oder müssen wir den Prozess ganz von vorne noch einmal beginnen?“
Die gute Nachricht ist, dass sich der Geschmacksmuster- beziehungsweise Designschutz nicht reaktivieren lässt. Sobald das Design also endgültig abgelaufen ist, lässt es sich nicht mehr in Kraft setzen. Dies bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Designs Kopien dulden muss, sofern er nicht über andere geistige Eigentumsrechte, wie eingetragene Marken (insbesondere 3D-Marken) oder technische Schutzrechte (wie Patente oder Gebrauchsmuster) verfügt und auch keinen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend machen kann.
Die schlechte Nachricht ist, dass sich der Geschmacksmuster- beziehungsweise Designschutz nicht reaktivieren lässt. Da der Gegenstand des Geschmacksmusters beziehungsweise Designs durch die Veröffentlichung des älteren (nicht mehr in Kraft stehenden) Designs bereits offenkundig wurde, fehlt es einer neuen Anmeldung an der Neuheit. Ein rechtskräftiges Design lässt sich somit nicht mehr erzielen. Ein eigener Rechtsschutz ist nur unter dem Gesichtspunkt des Markenrechts oder des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei Vorliegen der entsprechenden Schutzvoraussetzungen denkbar.
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