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„In welchem Umfang dürfen wir die Nutzung eines Patents einschränken - zum Beispiel für militärische Anwendungen oder für Unternehmen mit Kinderarbeit (Lieferkettengesetz)?“
Ein Lizenzgeber kann die Nutzung seines Patents durch einen Lizenznehmer im Rahmen eines Lizenzvertrags beschränken, soweit die Beschränkung sachlich begründet ist. So kann beispielsweise die Nutzung des Patentgegenstands auf bestimmte Anwendungsgebiete beschränkt werden. Insofern ist es beispielsweise möglich, militärische Nutzungen des patentierten Gegenstands im Rahmen eines Lizenzvertrags auszuschließen. Soweit ein Ausschluss jedoch nicht durch den patentierten Gegenstand sachlich begründbar ist, wie zum Beispiel der Ausschluss von Kinderarbeit, kann der Lizenznehmer im Rahmen eines Lizenzvertrags nicht entsprechend eingeschränkt werden. Der Lizenznehmer muss allerdings die geltenden Gesetze, wie zum Beispiel das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, bei der Herstellung und dem Vertrieb der patentgemäßen Gegenstände ohnehin beachten, auch wenn dies nicht im Lizenzvertrag geregelt ist.
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