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Worauf muss man achten, wenn man Patentrechte einer Hochschule erwirbt?
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Worauf muss man achten, wenn man Patentrechte einer Hochschule erwirbt?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Patentrechte werden nicht nur von Unternehmen, sondern auch von Hochschulen gehalten. Was beim Erwerb von derlei „Geschäftspartnern“ relevant ist, weiß Dr. Stefan Gehrsitz.

„Wir würden gern die Rechte an einem Patent erwerben, das einer staatlichen Hochschule gehört. Ist es bei diesem ‚Geschäftspartner‘ auch zulässig, eine Gewinnbeteiligung anzubieten oder kommen da nur Einmalzahlungen in Frage?“

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Bezüglich des Erwerbs von Rechten an einem Patent einer staatlichen Hochschule gelten grundsätzlich keine anderen Regelungen als für Patente anderer Inhaber. Grundsätzlich kann mit einer staatlichen Hochschule, ausgehend von der grundsätzlich geltenden Vertragsautonomie, jede Regelung in Bezug auf den Erwerb eines Patents oder Nutzungsrechten an einem Patent getroffen werden, die auch mit einem anderen Patentinhaber, beispielsweise einem Unternehmen, getroffen werden kann. 

Kann einer Hochschule eine Gewinnbeteiligung angeboten werden? 

Insofern ist es beispielsweise zulässig, der Hochschule eine Gewinnbeteiligung anzubieten. Eine Gewinnbeteiligung kann dabei beispielsweise als Lizenz zur Nutzung des patentierten Gegenstands geregelt sein, wobei sich die Lizenzgebühr an dem Gewinn orientiert, den der Lizenznehmer mit Herstellung und/oder Vertrieb der lizenzierten Gegenstände erwirtschaftet. Üblicherweise wird bei Patentlizenzen jedoch nicht der Gewinn, sondern der mit den Lizenzprodukten erzielte Umsatz als Bezugsgröße für die zu zahlende Lizenz herangezogen.

Ebenso wie eine Gewinnbeteiligung bzw. eine Umsatzlizenz können jedoch auch Einmalzahlungen vereinbart werden. Bei einer Einmalzahlung kommt dabei grundsätzlich auch ein Verkauf des Patents der Hochschule in Betracht, d.h. das Patent wird von der Hochschule auf den Käufer gegen Zahlung eines Verkaufspreises (Einmalzahlung) übertragen.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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