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„Wir würden gern die Rechte an einem Patent erwerben, das einer staatlichen Hochschule gehört. Ist es bei diesem ‚Geschäftspartner‘ auch zulässig, eine Gewinnbeteiligung anzubieten oder kommen da nur Einmalzahlungen in Frage?“
Bezüglich des Erwerbs von Rechten an einem Patent einer staatlichen Hochschule gelten grundsätzlich keine anderen Regelungen als für Patente anderer Inhaber. Grundsätzlich kann mit einer staatlichen Hochschule, ausgehend von der grundsätzlich geltenden Vertragsautonomie, jede Regelung in Bezug auf den Erwerb eines Patents oder Nutzungsrechten an einem Patent getroffen werden, die auch mit einem anderen Patentinhaber, beispielsweise einem Unternehmen, getroffen werden kann.
Insofern ist es beispielsweise zulässig, der Hochschule eine Gewinnbeteiligung anzubieten. Eine Gewinnbeteiligung kann dabei beispielsweise als Lizenz zur Nutzung des patentierten Gegenstands geregelt sein, wobei sich die Lizenzgebühr an dem Gewinn orientiert, den der Lizenznehmer mit Herstellung und/oder Vertrieb der lizenzierten Gegenstände erwirtschaftet. Üblicherweise wird bei Patentlizenzen jedoch nicht der Gewinn, sondern der mit den Lizenzprodukten erzielte Umsatz als Bezugsgröße für die zu zahlende Lizenz herangezogen.
Ebenso wie eine Gewinnbeteiligung bzw. eine Umsatzlizenz können jedoch auch Einmalzahlungen vereinbart werden. Bei einer Einmalzahlung kommt dabei grundsätzlich auch ein Verkauf des Patents der Hochschule in Betracht, d.h. das Patent wird von der Hochschule auf den Käufer gegen Zahlung eines Verkaufspreises (Einmalzahlung) übertragen.
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