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„Nachdem es ja nun legal ist, zu Kiffen, haben wir Bedenken um die Sicherheit unserer Mitarbeiter. Welche Regeln müssen wir kennen?“
Nach dem Cannabis-Legalisierungsgesetz dürfen Erwachsene seit dem 01. April 2024 in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Wie sieht es jedoch mit dem Konsum am Arbeitsplatz aus?
Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis selbst enthält keinen Paragraphen, der den Konsum am Arbeitsplatz verbietet. Das heißt aber trotzdem nicht, dass ausnahmslos überall erlaubt ist zu „kiffen“. Der Arbeitnehmer schuldet die ungetrübte Arbeitsleistung. Ist diese infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, stellt dies einen arbeitsrechtlichen Verstoß dar und rechtfertigt arbeitsrechtliche Maßnahmen. Auch dann, wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist.
Der Arbeitgeber darf und muss bei unberechtigtem Konsum entsprechend handeln, denn er hat eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Schon geringe Wesens- und Verhaltensänderungen können eine Abmahnung begründen. Im Wiederholungsfalle droht sogar die Kündigung.
In den meisten Betrieben gibt es bisher jedoch keine Regelungen. Das heißt aber nicht, dass der Konsum zulässig wäre. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, ihren Dienst mit klarem Kopf zu erledigen. Arbeitgebern ist daher anzuraten, ähnlich wie beim Alkohol, klare Regelungen einzuführen und zu besprechen. Auch ein generelles Verbot von Rauschmitteln auf dem Betriebsgelände ist eine Option.
Wer in der Arbeit Cannabis konsumiert, muss gewährleisten, dass die Arbeitsfähigkeit darunter nicht leidet.
Im Betrieb darf niemand arbeiten, der aufgrund des Konsums berauschender Mittel nicht in der Lage dazu ist oder damit Kolleginnen und Kollegen gefährdet. Ein Joint auf dem Weg zur Arbeit ist also nicht zu empfehlen, denn die Auswirkungen des Konsums halten auch noch während der Arbeitszeit an. Somit bleibt auch der Joint in der Mittagspause weiterhin verboten.
Auf dem Weg nach Hause sieht das anders aus. Die eigene Gesundheit und der Cannabiskonsum sind Privatsache des Beschäftigten. Wenn der Mitarbeiter nach Feierabend aus dem Werkstor oder Büro spazieren und sich einen Joint anzünden möchte, kann er das tun. Er muss nur am nächsten Arbeitstag wieder voll arbeitsfähig sein. Allerdings ist ratsam dies nicht in Arbeitskleidung tun, denn das könnte negativ auf das Unternehmen zurückfallen.
Wer einen Bus, LKW, eine Lok oder ein Flugzeug steuert, für den gilt ein Null-Toleranz-Limit. Hier gibt es ein absolutes Verbot, sich im Dienst oder davor zu berauschen. Egal mit welcher Art von Droge.
Obwohl der Konsum auch ohne Cannabis-Verbot nicht erlaubt ist, wird Arbeitgebern empfohlen, eindeutige Vorschriften festzulegen, damit das Verbot für alle Mitarbeiter klar geregelt ist.
Es drohen ja auch hier Verletzungen anderer. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise bei der Bedienung eines Gabelstaplers andere verletzt, weil er eben noch unter den Drogenwirkungen von Cannabis leidet, dann muss man als Arbeitgeber tätig werden und die Person nach Hause schicken. Das verlangt die Schutzpflicht. Wenn man als Arbeitgeber wissentlich berauschte Mitarbeiter arbeiten lässt und Mitarbeiter werden dadurch verletzt, dann droht im Extremfall eine strafrechtliche Verfolgung. Auch der Versicherungsschutz im Falle eines Arbeitsunfalls kann eingeschränkt sein.
Brauchen Sie Hilfe bei der Umsetzung klarer Vorschriften in Ihrem Unternahmen, so zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Sie haben Rückfragen an Clarissa Carnevale und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.