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Unter dem Investitionsbooster wird die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung verstanden. Diese kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung und darf 30 % nicht übersteigen.
Weitere Möglichkeiten Abschreibungen vorzuziehen, bestehen für Unternehmen etwa wie folgt:
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen einem Zins-/Liquiditätsvorteil und einem tatsächlichen Steuervorteil.
Damit ein tatsächlicher Steuervorteil (d.h. durch das zeitliche Vorziehen von Abschreibungen entstehen in Summe weniger Steuern als bei einer späteren Abschreibung) eintritt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Insb. bei sinkenden Steuersätzen tritt ein tatsächlicher Steuervorteil ein. Vor dem Hintergrund der beschlossenen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 (vgl. a. Steuerliche Änderungen für Unternehmen) dürfte bei Kapitalgesellschaften ein tatsächlicher Steuervorteil zu realisieren sein.
Beispiel: Im Januar 2026 wird von der A-GmbH eine Maschine für Anschaffungskosten in Höhe von EUR 100.000 erworben. Die Nutzungsdauer soll zehn Jahre betragen. Die lineare Abschreibung würde folglich 10 % (auf die Anschaffungskosten) betragen und die degressive Abschreibung 30 % (auf den Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres).
Im obigen Beispiel zeigt sich, dass bei Kapitalgesellschaften - aufgrund der beschlossenen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 - das zeitliche Vorziehen von Investitionen bzw. Abschreibungen (z.B. durch die Wahl der degressiven Abschreibung) zu einem tatsächlichen Steuervorteil führt.
Bei Personenunternehmen erfolgt grds. die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters, die Gewerbesteuer kann unter Umständen zu einer weiteren Belastung führen (die Gewerbesteuer wird grds. bei der Einkommensteuer bis zu einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 422 % vollständig angerechnet). Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs können hier keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Jedoch kann grds. ein tatsächlicher Steuervorteil erreicht werden, wenn die zeitlich vorgezogene Abschreibung das Einkommen in einer Tarifzone mit hohem Grenzsteuersatz senkt und die in späteren Perioden geringere Abschreibung in Perioden mit geringerem Grenzsteuersatz fällt.
Diese Konstellation könnte insb. bei Personenunternehmen, bei welchen mit fallenden Gewinnen gerechnet wird, eintreten. Umgekehrt kann bei steigenden Grenzsteuersätzen sogar die lineare Abschreibung günstiger sein. Vor dem Hintergrund der seitens der Bundesregierung angedachten Erhöhung des Reichensteuersatzes könnte auch bei Personenunternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen ab TEUR 250 das zeitliche Vorziehen von Investitionen bzw. Abschreibungen nachteilig sein (vgl. a. Körperschaftsteuer sinkt: Lohnt sich der Wechsel zur GmbH?; Entwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 02.09.2026).
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