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Die Bundesregierung hat im Jahr 2025 die Senkung der Körperschaftsteuer beschlossen, Anfang Juli 2026 wurden zudem geplante Änderungen der Einkommensteuer angekündigt.
Unternehmer können zwischen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) und Personenunternehmen (z.B. KG, OHG, Einzelunternehmen) wählen. Die Wahl hat weitreichende Folgen für die Besteuerung:
Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Das Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer ist als Betriebsausgabe absetzbar und unterliegt im Gegenzug der Einkommensteuer. Sofern eine Ausschüttung erfolgt, ist diese mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern.
Bei Personenunternehmen erfolgt grds. die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters, die Gewerbesteuer kann unter Umständen zu einer weiteren Belastung führen (die Gewerbesteuer wird grds. bei der Einkommensteuer bis zu einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 422 % vollständig angerechnet).
Der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % wird ab dem 01.01.2028 jährlich um einen Prozentpunkt auf insgesamt 10 % gesenkt.
Somit wird sich die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie folgt entwickeln:
Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes wird sich die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in Deutschland mittelfristig vermindern.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant:
Offensichtlich wird derzeit seitens der Bundesregierung keine Senkung des Einkommensteuersatzes für höhere Einkommen diskutiert, sondern die Erhöhung.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf die steueroptimierte Wahl der Rechtsform haben.
Der Unternehmer ist alleinstehend und erzielt aus seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Gewinn i.H.v. TEUR 250. Sein Gehalt soll bei TEUR 100 liegen, welches zugleich das zu versteuernde Einkommen auf Einkommensteuerebene sein soll.
Bei der Kapitalgesellschaft beträgt die kombinierte Gesamtsteuerbelastung (d.h. Steuern auf Ebene der Gesellschaft zzgl. Steuern auf Ebene des Gesellschafters) im Falle der Thesaurierung von Gewinnen bis zum Jahr 2027 TEUR 77,33 und fällt ab 2032 auf TEUR 69,41. Die kombinierte Gesamtsteuerbelastung im Falle der Vollausschüttung von Gewinnen beträgt bis zum Jahr 2027 TEUR 104,96 und fällt ab 2032 auf TEUR 99,14. Die Steuerbelastung bei Personenunternehmen beträgt dagegen bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. TEUR 250 c.p. – gleich ob eine Vollausschüttung oder eine Thesaurierung erfolgt – auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 TEUR 99,03.
Der Unternehmer ist alleinstehend und erzielt aus seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Gewinn i.H.v. TEUR 500. Sein Gehalt soll bei TEUR 100 liegen, welches zugleich das zu versteuernde Einkommen auf Einkommensteuerebene sein soll.
Bei der Kapitalgesellschaft beträgt die kombinierte Gesamtsteuerbelastung (d.h. Steuern auf Ebene der Gesellschaft zzgl. Steuern auf Ebene des Gesellschafters) im Falle der Thesaurierung von Gewinnen bis zum Jahr 2027 TEUR 152,68 und fällt ab 2032 auf TEUR 131,58. Die kombinierte Gesamtsteuerbelastung im Falle der Vollausschüttung von Gewinnen beträgt bis zum Jahr 2027 TEUR 226,38 und fällt ab 2032 auf TEUR 210,84.Die Steuerbelastung bei Personenunternehmen beträgt dagegen c.p. – gleich ob eine Vollausschüttung oder eine Thesaurierung erfolgt – auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026 TEUR 216,83.
In der laufenden Besteuerung gelten bei den aktuell geltenden Steuersätzen folgende Faustregeln:
Zu erwähnen ist, dass Personengesellschaften die Möglichkeit haben zur Körperschaftbesteuerung zu optieren (§ 1a KStG) bzw. eine Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch zu nehmen (§ 34a EStG), sodass der Steuersatz vermindert werden kann. Aufgrund praktischer Hürden werden diese Möglichkeiten in der Praxis jedoch selten genutzt.
Sofern im Bereich der Einkommensteuer nicht noch Änderungen vorgenommen werden (z.B. Senkung der Steuerbelastung auch für höhere Einkommen), könnte die steuerliche Attraktivität der Kapitalgesellschaften deutlich zunehmen.
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