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AfD-Logo gelöscht: Wann Markenrechte durch fehlende Nutzung verfallen
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

AfD-Logo gelöscht: Wann Markenrechte durch fehlende Nutzung verfallen

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Der Fall um das AfD-Logo zeigt, wie schnell selbst bekannte Marken angreifbar werden. Patentanwalt Dr. Bertram Rapp klärt auf, wann nach der Benutzungsschonfrist eine rechtserhaltende Nutzung vorliegt und wann der Verlust der Markenrechte droht.

Das Markengesetz gesteht dem Inhaber einer Marke zunächst einen Zeitraum von fünf Jahren ab Veröffentlichung der Eintragung seiner Marke zu, in welchem ihm die vollen Rechte aus der Marke zukommen, ohne dass er sie selbst benutzen muss. Dies ist die sogenannte „Benutzungsschonfrist“.

Wann eine Marke als „benutzt“ gilt

Sobald dieser Zeitraum vorbei ist, muss jedoch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein erfolgende Benutzung erfolgen, die wirtschaftlich sinnvoll und in markenmäßiger Weise sein muss. Diese Benutzung ist im Streitfall gegenüber einem Amt oder Gericht nachzuweisen. Hierbei ist es wichtig, dass die Marke auf der Ware oder ihrer Verpackung, in ausreichendem Umfang, im betreffenden Territorium und in der eingetragenen Form benutzt wird.

Eine Benutzung in abgewandelter Form ist nur insoweit zulässig, als sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern darf. Ganz geringfügige Änderungen gelten noch als rechtserhaltend. Sobald sich jedoch das Erscheinungsbild ändert, liegt keine rechtserhaltende Benutzung vor. Man muss also bei einer Änderung der Marke i. d. R. neu anmelden.

Der AfD-Fall: Nutzung ohne Markenfunktion

Spezialfall AfD-Logo: Hier wurde zwar die Marke in der eingetragenen Form benutzt, jedoch nicht in markenmäßiger Form für die darunter geschützten Waren, z. B. Bleistifte, Merchandisingartikel etc., sondern nur in einer Weise, die auf die Parteiorganisation hinwies. Der Verkehr, welcher einen Merchandisingartikel mit AfD-Logo erhält, geht also nicht davon aus, dass „AfD“ eine Herstellermarke des Produkts ist, sondern davon, dass es sich um ein Merchandising- oder Werbeprodukt der politischen Partei „AfD“ handelt. Die Entscheidung betrifft in erster Linie die Markenbenutzung durch politische Parteien, jedoch ist auch bei anderen Merchandisinganwendungen Vorsicht geboten und neben der Benutzung als Merchandisingartikel sollte auch auf markenmäßige Benutzung geachtet werden.


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