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„Wir haben ein Kunststoffprodukt in Verwendung, bei dem es zwei verschiedene Patentinhaber gibt. Nach unserem Verständnis liegt das daran, dass beide mit unterschiedlichen Rohstoffzutaten arbeiten. Bedeutet das, dass wir ein eigenes Patent anmelden könnten, wenn wir die Zutaten noch einmal verändern?“
Gegenstand von Patenten können auch chemische Kompositionen von Erzeugnissen wie Kunststoffprodukte sein, wobei sich der Schutz des Patents auf die im Patentanspruch definierte Zusammensetzung des Erzeugnisses bezieht. Dieser kann beispielsweise die einzelnen Bestandteile der Komposition und deren Konzentration angeben. Daher ist es grundsätzlich möglich, dass verschiedene Kompositionen eines Kunststoffprodukts durch unterschiedliche Patente geschützt sind, sofern die jeweiligen Kompositionen beispielsweise in Bezug auf ihre Bestandteile oder Konzentrationen unterschiedlich zueinander sind und die Unterschiede bezüglich aller vorbekannten Erzeugnisse für einen Fachmann nicht naheliegen. Wenn also eine neue Komposition für die Zusammensetzung eines Kunststoffprodukts für einen Fachmann aus den vorbekannten Kunststoffprodukten nicht in naheliegender Weise hervorgeht, kann ein Patent auf die neue Komposition erteilt werden.
Dabei ist es auch möglich, dass eine neue und erfinderische Komposition eines Erzeugnisses gegenüber vorbekannten Erzeugnissen durch eine gezielte Auswahl einer bestimmten Zusammensetzung begründet wird, auch wenn aus den bekannten Erzeugnissen die Komposition in allgemeiner Weise, beispielsweise mit einem breiten Bereich der Anteile der Komponenten in einer Mischung, bereits bekannt sein sollte. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Auswahlerfindung ist, dass die ausgewählte Komposition im Vergleich zu den bekannten Kompositionen einen engen Bereich definiert und dahingehend eine gezielte Auswahl vorliegt, welche in dem ausgewählten Kompositionsbereich eine besondere technische Wirkung des beanspruchten Erzeugnisses erzielt, die außerhalb des ausgewählten Bereichs nicht zu beobachten ist.
Zu beachten ist allerdings, dass die Erteilung eines Patents, beispielsweise auf eine neue Komposition eines Kunststoffprodukts, nicht ohne Weiteres ein Recht zur Benutzung der patentierten Komposition darstellt. Sofern die neue Komposition in den Schutzbereich bereits existierender Patente eingreift, kann die neue Komposition nur mit Zustimmung des Inhabers der älteren Patente kommerziell verwertet werden. Wenn eine neue und gegenüber dem Stand der Technik erfinderische Komposition eines Erzeugnisses in den Schutzbereich älterer Patente eingreift, liegt eine abhängige Erfindung vor, die nur mit Zustimmung des Inhabers der älteren Patente benutzt werden darf.
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