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Gibt es eine Plattform, auf der man Schutzrechte einfach verkaufen kann?
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Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Gibt es eine Plattform, auf der man Schutzrechte einfach verkaufen kann?

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Nicht immer erfüllen Schutzrechte den Zweck, den sich die Antragsteller erwartet haben. Gibt es eine Möglichkeit ein Schutzrecht niedrigschwellig zu verkaufen?

„Wir haben uns irrtümlich ein Geschmacksmuster für einen technischen Gegenstand schützen lassen, der überwiegend privat genutzt wird. Jetzt haben wir festgestellt, dass uns der Schutz nichts hilft, weil der Markt weniger ergiebig ist als erwartet. Gibt es eine Plattform, auf der man so etwas an Dritte verkaufen kann?“

Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Bevor man in solch einem Fall an einen Verkauf denkt, sollte zunächst überlegt werden, ob statt dem Geschmacksmuster nicht doch noch ein Gebrauchsmuster als technisches Schutzrecht für das bereits im Markt befindliche Produkt angemeldet werden kann. Denn bei einem Gebrauchsmuster gibt es eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, das heißt bei der Beurteilung der Neuheit des durch das Gebrauchsmuster geschützten Gegenstands werden eigene Veröffentlichungen nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel das eigene Anbieten oder Verkauf oder hierauf zurückgehende Veröffentlichungen nicht als Stand der Technik gelten. Liegt die erste Veröffentlichung des Produkts, also auch die amtliche Veröffentlichung des Geschmacksmusters, weniger als sechs Monate zurück, so kann noch ein Gebrauchsmuster eingereicht werden. Auch anderen Staaten kennen solche Neuheitsschonfristen, beispielsweise die USA, in der die dort „grace period“ genannte Neuheitsschonfrist sogar ein ganzes Jahr beträgt. Auch dies sollte vor dem Verkauf geprüft werden.

Auch kann auf Basis einer ausländischen Geschmacksmusteranmeldung innerhalb ihrer sechsmonatigen Prioritätsfrist ein Gebrauchsmuster angemeldet werden. Inhaltlich ist dies aber oft schwierig, da es bei einer Geschmacksmusteranmeldung üblicherweise an den für eine Gebrauchsmusteranmeldung nötigen technischen Informationen fehlt, welche in der Regel nicht aus den Darstellungen des Geschmacksmusters hervorgehen.

Das muss bei einem Verkauf beachtet werden

Zur eigentlichen Frage ist festzustellen, dass es grundsätzlich unterschiedliche (Internet)-Plattformen und Anbieter gibt, welche unterschiedlichste Unterstützung beim Kauf/Verkauf oder der Lizenzierung von Schutzrechten anbieten, von der Finanzierung über die wirtschaftliche Bewertung bis zu Verhandlungen mit Interessenten. Einschlägige Plattformen lassen sich dabei im Internet leicht ermitteln. Ob und inwieweit derartige Plattformen aber wirklich Unterstützung bieten können, hängt sehr vom Einzelfall ab. Zu beachten ist bei einem Verkauf aber auf jeden Fall, dass man dann auch selbst das geschützte Produkt nicht mehr verwenden darf, es sei denn, man hat sich dies vom Erwerber gestatten lassen.

Zuletzt soll auch noch daran erinnert werden, dass die maximale Laufzeit eines Geschmacksmusters 25 Jahre beträgt, es also durchaus möglich ist, dass eine aktuell wenig nachgefragte Produktgestaltung in Zukunft vermehrt nachgefragt werden kann. Dies kann dafür sprechen, das Geschmacksmuster weiterhin quasi „auf Vorrat“ zu behalten.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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