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Wann müssen Gesellschafter mit einer Durchgriffshaftung rechnen?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Wann müssen Gesellschafter mit einer Durchgriffshaftung rechnen?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH scheidet regelmäßig aus. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.

„Wir haben gelesen, dass wir als Gesellschafter einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich für Verbindlichkeiten nicht haften. Eine Ausnahme soll die Durchgriffshaftung sein. Was bedeutet das genau?“

Insolvenz- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

Es gibt Ausnahmefälle, die zu einer Durchgriffshaftung auf einen GmbH-Gesellschafter führen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen sind allerdings sehr streng. Dabei gilt es zwischen der sogenannten „echten“ und der „unechten“ Durchgriffshaftung zu unterscheiden. Während die unechte Durchgriffshaftung aus einer Vereinbarung mit einem Gläubiger, wie in Form einer Bürgschaft, einer Garantie oder einem Schuldbeitritt resultiert, beruht die echte Durchgriffshaftung regelmäßig auf der Erfüllung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Gesellschafter gemäß § 826 BGB.

Echte Durchgriffshaftung:

Eine gesetzliche Regelung für die Durchgriffshaftung besteht nicht. Die Rechtsprechung hat Voraussetzungen entwickelt, welche zu einer Durchgriffshaftung führen können. Hierzu zählen die Vermögensvermischung, die Unterkapitalisierung, ein Institutionsmissbrauch oder der existenzvernichtende Eingriff.

  • Vermögensvermischung:

Bei der Vermögensvermischung wird dem Gesellschafter vorgeworfen, dass er das Vermögen der Gesellschaft mit seinem eigenen derart vermengt hat, dass sich von außen nicht mehr erkennen lässt, was zum Gesellschaftsvermögen gehört und was dem Privatvermögen des Gesellschafters zuzuordnen ist. Wenn die Vermögenssphären so vermischt sind, dass eine Differenzierung dazwischen nicht mehr möglich ist, können Teile des Vermögens des Gesellschafters haftungsmäßig dem Vermögen der Gesellschaft zugeordnet werden.

  • Unterkapitalisierung:

Die Fallgruppe der Unterkapitalisierung wird angenommen, wenn das Stammkapital einer GmbH von Vornherein derart niedrig angesetzt wird, dass bereits bei der Gründung der GmbH zu erwarten ist, dass ihr Gesellschaftszweck damit nicht erreichbar ist. Diese Fallgruppe ist jedoch äußerst umstritten, da der Gesetzgeber mit der Einführung der UG eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelt hat, die bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Der Gesellschaftszweck der meisten Gesellschaften kann mit einem derart niedrigen Stammkapital regelmäßig nicht erreichbar sein.

  • Institutsmissbrauch:

Ein Institutsmissbrauch kann vorliegen, wenn als Gesellschafter nur Strohmänner angegeben sind, während in Wirklichkeit die Fäden von ganz anderen Personen gezogen werden oder die Gesellschaft lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Gläubiger zu schädigen.

  • Existenzvernichtender Eingriff:

Unter einem Existenzvernichtungseingriff wird verstanden, dass das Vermögen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter soweit negativ beeinflusst wird, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nicht erfüllen kann. Der BGH definierte in einem Urteil existenzvernichtende Eingriffe wie folgt: „Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird.“

Fazit:

Der Umstand, dass für die Durchgriffshaftung keine gesetzliche Regelung besteht führt dazu, dass sich keine eindeutigen Aussagen treffen lassen, wann zur Haftung auf den Gesellschafter einer GmbH oder UG durchgegriffen wird. Jedoch ist bislang festzustellen, dass die Gerichte eine Durchgriffshaftung nur in besonderen Ausnahmesituationen angenommen haben.

Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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