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„Wann ist eine Stammeinlage einer GmbH ordentlich einbezahlt – und welche Haftungsrisiken gibt es hierbei für Geschäftsführer oder Gesellschafter?“
Insolvenz- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:
Das sogenannte Stammkapital ist das Eigenkapital, das die Gesellschafter einer GmbH bei der Gründung insgesamt einbringen müssen. Es ergibt sich aus der Summe der Nennbeträge aller Anteile an der GmbH. Der Nennbetrag eines einzelnen GmbH-Anteils muss mindestens 1 Euro betragen. Die Höhe des Stammkapitals hängt davon ab, welche Haftungsmasse die Gesellschafter für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufbringen wollen. Schließlich ist die gesetzliche Haftung der GmbH bis zur Höhe dieser Kapitaleinlage garantiert. Das Stammkapital entscheidet somit über den Haftungsumfang.
Das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH beträgt 25.000 Euro.
Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch eine nachträgliche Kapitalerhöhung kann das Stammkapital durch die Gesellschafter erhöht werden.
Die Stammeinlage kann entweder durch Bareinlage, Sacheinlage oder einer Mischung aus beidem geleistet werden.
Die Stammeinlage als Bareinlage muss durch Einzahlung in das Vermögen der Gesellschaft erbracht werden. Dies bedeutet in der Praxis regelmäßig, dass eine Zahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft geleistet wird oder die Einlage in Bar in eine Kasse der Gesellschaft geleistet wird. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafter die Beweislast dafür trägt, dass er die Einlage geleistet hat. Die Rechtsprechung lässt hierfür ausreichen, dass nachweislich ein Betrag in genau der Höhe der zu erbringenden Stammeinlage an die Gesellschaft geflossen ist. Dennoch ist es ratsam im Verwendungszweck der Überweisung deutlich zu machen, dass die Zahlung auf das Stammkapital erbracht wird und den Verwendungszweck „Geschäftsanteil, Stammkapital, Stammeinlage oder Haftkapital“ aufweist. Bei Bargeldeinlagen sollte sich der Gesellschafter eine Quittung ausstellen lassen. Die Begleichung von Gesellschaftsschulden durch den Gesellschafter als Einlage seines Stammkapitals ist umstritten und nur in einem engen Rahmen möglich. Soweit diese Art der Einlage gewählt werden soll, ist es dringend angezeigt sich rechtliche Beratung einzuholen.
Auch wenn das Mindeststammkapital 25.000 Euro beträgt, reicht es für die Eintragung der GmbH im Handelsregister aus, dass der Gesamtbetrag aller eingezahlten Einlagen mindestens 12.500 Euro beträgt. Sollten die notwendigen 25.000 Euro aber nicht aufgestockt werden, haften die Gesellschafter auf die verbleibende Summe mit ihrem Privatvermögen.
Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage in Euro auch das Eigentum an Sachen, Forderungen, Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), die Einbringung Gegenständen, Handelsgeschäfte, Unternehmen, sowie im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen eingebracht werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Damit das Handelsregister die Sacheinlage aber akzeptiert, muss der Gegenstand der Sacheinlage durch einen Sachverständigen bewertet werden und diese Bewertung dem Registergericht vorgelegt werden. Die Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag genau definiert werden. Dabei ist der Wert der Sacheinlage als Geldbetrag, die Person des Sacheinlegers, die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes, die Vereinbarung, dass der Gegenstand der Gesellschaft zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen wird, die Vereinbarung, dass die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt werden darf im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Sacheinlagen sind gegenüber der Bareinlage aber nicht vorzugswürdig, da sie regelmäßig Diskussionen über deren Bewertung mit dem Registergericht auslösen und somit die Eintragung der GmbH verzögern können.
Die Zahlung auf die Stammeinlage eines Gesellschaftsanteils muss eindeutig zugeordnet werden können.
Die Haftung der GmbH ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist geschützt. Das Stammkapital dient dem Schutz der Gläubiger und soll ein gewisses Vertrauen in die Gesellschaft herstellen.
Die Befreiung der Gesellschafter von der persönlichen Haftung greift dabei jedoch nur, wenn das Stammkapital voll eingezahlt ist und erhalten bleibt. Wird es bei Gründung nicht oder nicht vollständig geleistet, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen bis zur Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft. Das bedeutet aber auch, dass Gesellschafter, denen die Stammeinlage zurückgewährt wird, diese regelmäßig ihrerseits wieder an die Gesellschaft zurückgewähren müssen. Dieses Prinzip wird Kapitalerhaltungspflicht genannt und ist das Gegenstück zu dem Privileg der Haftungsbeschränkung. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf also nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Das Stammkapital bildet den Mindestsockel des Gesellschaftsvermögens. Dieser Sockel darf nicht aufgrund von Zahlungen an die Gesellschafter unterschritten werden. Die Gesellschafter können sich zwar Gewinne ausschütten, jedoch nur solange das Stammkapital erhalten bleibt.
Die Geschäftsführer haften im Grundsatz ebenfalls nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Dennoch sind Geschäftsführer durchaus wesentlichen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich frei nach wirtschaftlichem Ermessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, wonach der Geschäftsführer für gewisse Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafter braucht.
Die größte Gefahr der persönlichen Haftbarkeit des Geschäftsführers besteht in der Missachtung der Insolvenzantragspflicht oder dem Verstoß gegen die Stammkapitalerhaltungspflicht.
Schütten die Geschäftsführer einzelnen Gesellschaftern Beträge aus und wird dadurch gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung verstoßen, haften sie der Gesellschaft beziehungsweise den Gesellschaftern, sofern diese Beträge von den fraglichen Gesellschaftern nicht zurückerlangt werden können.
Sofern sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, trifft die Geschäftsführer eine Hinweispflicht gegenüber den Gesellschaftern. Geschäftsführer sollten in diesem Fall unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen.
Rutscht die GmbH in die Insolvenz haftet der Geschäftsführer für sogenannte verbotene Zahlungen. Als verbotenen Zahlungen gelten Zahlungen von im Soll geführten Konten, welche der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst, ebenso wie Einnahmen auf debitorische Konten. Dadurch können schnell hohe Haftungssummen entstehen, welche von den Insolvenzverwaltern gegen die Geschäftsführer geltend gemacht werden.
Die Kapitalerhaltungspflicht und die Insolvenzantragspflicht sollten von Geschäftsführern stets genau im Auge behalten werden.
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