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„Kürzlich war zu lesen, dass Audi einen polnischen Ersatzteil-Lieferanten verklagen musste, der gefälschte Ersatzteile verkaufte. Warum muss in einem solchen Fall überhaupt noch geklagt werden? Ist der Patentschutz nicht ausreichend, um sofort Maßnahmen zu ergreifen?“
Grundsätzlich verschafft einem ein erteiltes Patent einen Rechtsanspruch, der durch die in der Patentschrift angegebenen Patentansprüche definiert wird. Diese legen also den Schutzbereich des Patents fest.
Die Feststellung, ob dieser Schutzbereich durch die verletzenden Produkte wie die genannten gefälschten Ersatzteile verletzt wird, erfolgt dann aber wie üblich bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen in einem rechtsstaatlichen Verfahren – zum Beispiel einer Patentverletzungsklage. Letztendlich stellt dann ein Gericht fest, ob die Produkte auch tatsächlich von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch machen, also in den Schutzbereich des Patents eingreifen.
In sehr eindeutigen Fällen kommt es nach einer erstmaligen Kontaktaufnahme des Patentinhabers mit dem potenziellen Verletzer oft zu gar keinem Klageverfahren, der potenzielle Verletzer unterwirft sich dann oft schnell dem Patentinhaber. Besteht aber Streit darüber, ob die Produkte das Patent überhaupt verletzen, so wehrt sich der vom Patentinhaber Angegangene in der Regel gegen die Vorwürfe des Patentinhabers.
Aber selbst wenn die Produkte unter den Schutzbereich des Patents fallen, besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass das Patent zu Unrecht erteilt wurde, der Rechtspanspruch also gar nicht besteht. Beispielsweise können die Produkte ja auch schon vor dem Anmeldetag des Patents vertrieben worden sein, was der amtliche Patentprüfer bei der Patenterteilung nicht berücksichtigt hat. Oder der potenzielle Verletzer kennt Stand der Technik, der dem Patent die Neuheit oder erfinderische Tätigkeit nimmt.
Auch dann wird sich der Angegangene gegen die Vorwürfe des Patentinhabers zur Wehr setzen, was in Deutschland durch eine Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erfolgt. Das Bundespatentgericht prüft dann nochmals, ob das Patent zurecht erteilt wurde. Hierbei kann der Angegangene neuen Stand der Technik oder andere Patenthinderungsgründe vorbringen, welche dann wiederum durch das unabhängige Patentgericht geprüft werden.
Es gilt also auch hier der alte Grundsatz, dass es nicht ausreicht, Recht zu haben, um Recht zu bekommen, sondern dass man das Recht auch durchsetzen muss. Dies erfolgt aus grundlegenden rechtstaatlichen Überlegungen in einem geordneten Gerichtsverfahren, in dem alle Parteien die Möglichkeit haben, ihre Argumente und Unterlagen vorzubringen, auf deren Basis das Gericht dann anhand der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung darüber entscheidet.
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