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„Seit wir einem Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen haben, ist dieser dauerhaft seiner Arbeit ferngeblieben. Er hat dafür immer wieder neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Wir zweifeln an deren Berechtigung. Dürfen wir diese anzweifeln bzw. anfechten?“
Clarissa Carnevale, unsere Expertin für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis oder wird er am Tag der ausgesprochenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Arbeitnehmers zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit.
Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn tatsächliche Umstände dargelegt und bewiesen werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer wiederum substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.
Im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 08 September 2021 wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Koinzidenz von Ausspruch der Kündigung und Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für passgenau die Dauer der Kündigungsfrist einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet.
Im Umkehrschluss trägt sodann der Arbeitnehmer die Darlegungslast zum Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, der er hinreichend konkret nachkommen muss.
Der Arbeitgeber darf demnach den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Vorliegen besonderer Umstände als erschüttert ansehen und die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern. Sodann muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er in der bescheinigten Zeit tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Sollten Sie Hilfe für die Einschätzung Ihres konkreten Einzelfalls benötigen, zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.