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„Wenn im Vorfeld die Eltern eine Schenkung an ihre Kinder veranlassen und dabei den Nießbrauch der Immobilie vereinbaren: Dürfen sie dann ein Mitspracherecht bei der Vermietung von Wohnungen in dieser Immobilie beanspruchen? Oder stört das den Charakter der ‚Schenkung‘?“
Alexander Katzameyer und Heinz Hielscher, unsere Experten für Erbrecht von HBplusJuS, antworten:
Wenn Eltern ihren Kindern etwas schenken und sich dabei den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten, spricht man von einem Vorbehaltsnießbrauch. Dabei wird das Grundstück von den Eltern auf die Kinder übertragen, wobei sich die Eltern ein Nutzungsrecht gemäß § 1030 BGB vorbehalten. Dieses Nutzungsrecht berechtigt die Eltern unter anderem, die Immobilie selbst zu bewohnen, aber auch den wirtschaftlichen Nutzen durch Vermietung zu ziehen. Das Mitspracherecht der Eltern bei der Vermietung von Wohnungen könnte also den Charakter der Schenkung stören.
Grundsätzlich spricht man von einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB, wenn jemand einem anderen etwas aus seinem Vermögen zuwendet und beide Seiten sich darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Mit anderen Worten: Eine Schenkung ist die freiwillige Übertragung von Vermögen von einer Person auf eine andere ohne Gegenleistung.
Die Kinder erhalten durch die Schenkung der Immobilie zwar das vollständige Eigentum an der Immobilie, können dieses aber aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts zunächst nur eingeschränkt nutzen. Der Nießbrauch bewirkt, dass die Immobilie in Bezug auf die Stellung des verfügungsberechtigten Eigentümers (Kinder) einerseits und die Stellung des berechtigten Nutzungsziehers (Eltern) andererseits aufgespalten wird. Die Kinder müssen dabei dulden, dass grundsätzlich alle Nutzungen von den Eltern gezogen werden.
Während der Dauer des Nießbrauchs können die Kinder die Immobilie zwar veräußern, aber die Entscheidungen bezüglich der Nutzung, wie Vermietung, Verpachtung, Eigennutzung usw., liegen bei den Eltern. Die Kinder können diese Befugnisse erst nach dem Erlöschen des Nießbrauchsrechts ausüben.
Da in dieser Situation der Nießbrauch vorbehalten wird, handelt es sich um eine Schenkung eines belasteten Grundstücks. Dies beeinträchtigt jedoch weder den Schenkungsakt an die Kinder noch widerspricht es dem Schenkungscharakter.
Um den genauen Umfang der geschenkten Immobilie zu klären und gegebenenfalls anzupassen, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen und die gemeinsam erarbeitete Lösung rechtssicher umzusetzen. Auf diese Weise lassen sich familiäre Konflikte vermeiden und die individuellen Befugnisse können im Vorfeld geklärt werden.
Sie haben Rückfragen an Alexander Katzameyer und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.