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Haftung bei Pflichtverletzung – lebenslänglich oder auf Zeit?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Haftung bei Pflichtverletzung – lebenslänglich oder auf Zeit?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Das Geschäftsleben von Unternehmen ist fortlaufend von Haftungsrisiken geprägt. Dies mag man bedauern, ist aber eine ernst zu nehmende Realität, mit der man umgehen muss.

„Was ist der genaue Stichtag für den Beginn von Haftungsfristen? Der Tag, an dem wir unsere Ware beim Kunden anliefern, oder der Tag, an dem dieser Kunde die Ware in Verkehr bringt?“

Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

Die positive Nachricht zu Beginn: Eine Haftung wegen Pflichtverletzung dauert nicht lebenslänglich, sondern ist mit Erleichterungen versehen.

Hat ein Vertragspartner eine vertragliche Pflicht verletzt, so steht dem anderen Vertragspartner grundsätzlich ein Haftungsanspruch zu. Damit entsteht ein Zahlungsanspruch in Form einer Forderung, wenn nämlich die Pflichtverletzung auf der anderen Vertragsseite zu einem Schaden geführt hat. Ein Haftungsanspruch kann sich auch aus der Verletzung von Gewährleistungs- oder Garantiepflichten ergeben. Wenn etwa eine Ware mangelhaft geliefert wird oder der Verkäufer bestimmte Eigenschaften seiner Ware oder Dienstleistung garantiert, haftet er, wenn diese Eigenschaften nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Der Gesetzgeber des BGB hat jedoch aus Gründen des Rechtsfriedens Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen vorgesehen. So soll nach Ablauf einer bestimmten Frist (zum Beispiel von drei Jahren) ein Anspruch verjähren, was bedeutet, dass der Gläubiger von seinem Schuldner eine Zahlung dann nicht mehr verlangen kann. Solche Verjährungsfristen gibt es für allgemeine Zahlungsansprüche, aber auch für Haftungsansprüche sowie für Ansprüche aus Gewährleistung.

Die Grundregel lautet: Ansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren

Diese Verjährungsfrist beginnt am Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Gläubiger einen Anspruch erlangt hat und zudem davon wusste bzw. hätte wissen müssen, dass er einen Anspruch hat und von wem er die Forderung verlangen kann. Bei Haftungsansprüchen ist dies teilweise unterschiedlich geregelt. So haftet etwa ein Geschäftsführer für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für einen Zeitraum von fünf Jahren ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schaden entstanden ist, ohne dass es auf die Kenntnis der Gesellschaft von dem Schaden ankäme.

Was gilt bei der Gewährleistungshaftung?

Bei der Gewährleistungshaftung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Spannend wird es dann bei der Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies ist je nach Sachverhalt nämlich unterschiedlich.

Werden beispielsweise Waren an einen Kunden geliefert, beginnt die Verjährungsfrist für die Haftung von Mängelansprüchen mit Ablieferung der Sache. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kunde die Ware bereits selbst an seine Kunden weiterverkauft hat und in Verkehr gebracht hat. Natürlich können durch AGB oder individuelle vertragliche Vereinbarungen die Regeln zum Beginn der Verjährung abgeändert werden, weshalb zunächst Einblick in AGB oder vertragliche Vereinbarungen hilft. Meistens findet auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist etwa auf ein Jahr durch AGB statt. So stellt sich nun die Frage: Wann gilt eine Sache als abgeliefert? Dies ist im Zweifel im B2B-Verhältnis eine schwierige Frage, insbesondere wenn Incoterms-Regeln Anwendung finden; hier ist genau zu prüfen, welche Incoterms-Regel im Vertrag vereinbart wurde. Das BGB regelt zum Versendungskauf folgenden Grundsatz: Wenn die Ware am Bestimmungsort des Kunden zur Verfügung gestellt wird, gilt sie als abgeliefert; die Verjährungsfrist beginnt. Hat der Lieferant jedoch zudem eine Montagepflicht übernommen, gilt die Ware erst im Zeitpunkt der Vollendung der Montage als abgeliefert. Sind Installation oder Einweisung vereinbart, beginnt die Frist erst dann, wenn auch diese Zusatzleistungen erbracht wurden.

In B2B-Geschäftsverkehr ist zudem zu beachten, dass Mangelansprüche unabhängig von der Verjährungsfrist entfallen, wenn es der Käufer unterlässt, die gelieferte Ware rechtzeitig auf Mängel hin zu untersuchen und bei Auffinden von Mängeln diese rechtzeitig an den Verkäufer zu melden. Für erkennbare Mängel gilt nämlich bei Unterlassung jener Pflichten bereits die Ware als genehmigt; der Lieferant wird auf diese Weise also von der Haftung frei. Zeigt sich erst später ein Mangel, so muss zumindest die Anzeige dieses Mangels unverzüglich erfolgen. Sonst gilt auch die Ware im Zusammenhang mit dem verspätet auftretenden Mangel als genehmigt.

Sie haben Rückfragen an Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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