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„Unsere Mitarbeiter fordern bei besonders heißen Tagen hitzefrei oder, dass wir zumindest die Kleiderordnung anpassen. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es hier?“
Auf ein verbrieftes Recht auf Hitzefrei können sich Beschäftigte leider nicht berufen. Dennoch fordern uns Temperaturen über 30 Grad heraus, sodass bei Vielen die Konzentration nachtlässt – ob im Büro, im Homeoffice oder in der Produktion.
Arbeitgeber haben jedoch die Pflicht, bei entsprechenden Temperaturen zu reagieren und gesundheitliche Belastungen für Ihre Arbeitnehmer abzuwenden. Einige Vorgaben und beispielhafte Maßnahmen enthält die Arbeitsstättenverordnung, in welcher die Bedingungen für Büroarbeit sowie im Freien arbeitende Bauarbeiter*innen geregelt werden.
Der Arbeitgeber hat stets für gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen zu sorgen. Bei 26 Grad Lufttemperatur hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Mögliche Maßnahmen, die durch den Arbeitgeber ergriffen werden können um die Belastung der Beschäftigten durch Hitze zu vermeiden sind:
Effektive Steuerung des Sonnenschutzes, effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen, Reduzierung der inneren thermischen Lasten, Lüften in den frühen Morgenstunden, Nutzung der Gleitzeitregelung, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Nutzung von Ventilatoren.
Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise angepasste Arbeitszeiten oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke.
Überschreitet die Lufttemperatur im Raum die 35 Grad Marke, so ist der Raum ohne Maßnahmen wie Luftduschen, Wasserschleier oder Entwärmungsphasen nicht als Arbeitsraum geeignet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der oder die Mitarbeitende bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen kann. Bei den Grenzangaben aus der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um Sollvorschriften. Die Sollvorschrift („soll 26 Grad nicht überschreiten“) ist nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen können Beschäftigten vorschreiben, dass sie bestimmte Kleidung tragen müssen. Müssen sich Beschäftigte auch bei kühleren Temperaturen an Bekleidungsvorschriften im Unternehmen halten, so gelten diese grundsätzlich auch im Hochsommer. Gerade die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Schutzkleidung sind einzuhalten. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (zum Beispiel: „kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad“), sollte dennoch klar geregelt sein. Ohne klare gegenteilige Regelungen im Unternehmen, müssen sich Arbeitnehmende weiterhin an die geltenden Bekleidungsvorschriften halten.
So wird es barfüßige Flugarbeiterinnen oder Bankangestellte mit kurzen Hosen bei sommerlichen Temperaturen auch weiterhin wohl nicht geben.
Sie haben Rückfragen an Clarissa Carnevale und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.