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Vorsicht Falle bei Gewinnabführungsverträgen – Risiken beim Unternehmenskauf
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Vorsicht Falle bei Gewinnabführungsverträgen – Risiken beim Unternehmenskauf

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Werden Unternehmen im Rahmen einer Konzernstruktur verkauft, sind Gegenstand der Prüfung regelmäßig Unternehmensverträge wie zum Beispiel Gewinnabführungsverträge. Worauf muss man hierbei achten?

„Welche Regeln gelten, wenn bei einer Firmenübernahme auch deren Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ins Spiel kommen – müssen diese eins zu eine übernommen werden oder dürfen sie verändert werden?“ 

Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet: 

Ein Gewinnabführungsvertrag bedeutet, dass die Gewinne der Tochtergesellschaft regelmäßig an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Dafür tritt die Muttergesellschaft für die Verluste der Tochtergesellschaft ein.

In diesem Zusammenhang besteht zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft meist auch ein steuerliches Organschaftsverhältnis. Was sind dessen Vorteile? Unternehmen bezahlen bekanntlich Körperschafts- und Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage ihres Gewinns. Erzielt beispielsweise die Muttergesellschaft einen Gewinn, ihre Tochtergesellschaft hingegen einen Verlust, müsste die Muttergesellschaft in voller Höhe ihres Gewinns auch ihre Unternehmenssteuern bezahlen. Wenn aber eine steuerliche Organschaft besteht, hat die Muttergesellschaft die Möglichkeit, mit den Verlusten der Tochtergesellschaft ihre Gewinne zu saldieren, was ihren unternehmerischen Gewinn verringern würde und somit auch im Ergebnis zu einer geringeren Steuerlast führen würde.

Um diesen steuerlich vorteilhaften Effekt zu erzielen, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Organträger als Muttergesellschaft muss seinen Sitz im Inland haben.
  • Die Tochtergesellschaft als Organgesellschaft muss finanziell in die Muttergesellschaft eingegliedert sein. Das wird damit erzielt, indem die Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen der Tochtergesellschaft innehat. Dabei darf die Satzung allerdings nicht generell oder überwiegend eine Mehrheit von mehr als 50 % für Gesellschafterbeschlüsse vorsehen.
  • Ferner muss ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden sein. Gegenstand dieses Vertrages muss die Verpflichtung der Tochtergesellschaft sein, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen, während sich diese wiederum verpflichtet, einen Verlust der Tochtergesellschaft auszugleichen.
  • Der Gewinnabführungsvertrag muss, um steuerlich anerkannt zu werden, mindestens eine Laufzeit von fünf Jahren haben (gemeint sind Zeitjahre, nicht Kalenderjahre).
  • Im Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt werden. Es muss also der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger abgeführt werden. Sollte die Organgesellschaft Verluste erleiden, muss der Organträger diese tatsächlich ausgleichen. Dieses Durchführungserfordernis muss spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages erfüllt worden sein.

Ist es sinnhaft den Gewinnabführungsvertrag beizubehalten

Wenn nun die Muttergesellschaft im Rahmen eines Unternehmensverkaufs veräußert werden soll, stellt sich für den Käufer die Frage, ob er den Gewinnabführungsvertrag beibehalten will. Unter Umständen ist er dazu gezwungen, um nicht die steuerliche Organschaft zu gefährden. Denn es könnte sein, dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Würde nämlich durch eine vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages die steuerliche Organschaft entfallen, würden die steuerlichen Vorteile aus der zurückliegenden Saldierung von Gewinn und Verlust zwischen Organträger und Organgesellschaft nachträglich entfallen, was zu einer erheblichen Nachversteuerung führen würde. Dies ist ein erhebliches Risiko, welches es im Rahmen eines Unternehmensverkaufes zu berücksichtigen gilt. 

Grundsätzlich kann zwar ein Gewinnabführungsvertrag während der Mindestlaufzeit beendet werden; dafür müssen aber Organgesellschaft und Organträger einen Aufhebungsvertrag schließen. Ansonsten endet der Gewinnabführungsvertrag durch Ablauf der im Vertrag festgelegten Laufzeit oder, soweit dies vorgesehen ist, durch Kündigung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. 

Wenn jedoch der Gewinnabführungsvertrag zur Vermeidung der steuerlichen Nachteile im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf nicht aufgehoben werden soll, können sich Effekte ergeben, die letztendlich auch Auswirkungen auf den Kaufpreis haben. Denn muss eine Tochtergesellschaft, welche veräußert werden soll, ihren Gewinn an die (ehemalige) Muttergesellschaft abführen, führt dies zu einer Verminderung des Ertrags der Tochtergesellschaft, für die der Käufer einen Kaufpreis bezahlt. Die Gewinnabführung würde sich also letztlich kaufpreismindernd auswirken. Soll jedoch die Muttergesellschaft als Organträger verkauft werden, würde sich die Gewinnabführungsverpflichtung zugunsten der Muttergesellschaft auf deren Ebene kaufpreiserhöhend auswirken. Dies gilt es bei Vereinbarungen zum Unternehmenskaufpreis zu berücksichtigen.

Sie haben Rückfragen an Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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