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„Wie weitreichend ist der Begriff ‚Abkömmlinge‘ definiert? Insbesondere, was die Zeitdauer angeht, in der diese Eigenschaft nach Eröffnung eines Testaments geltend gemacht werden darf.“
Alexander Katzameyer und Heinz Hielscher, unsere Experten für Erbrecht von HBplusJuS, antworten:
Abkömmlinge sind die Nachfahren, Nachkommen oder auch Nachwuchs einer Person. Konkret
versteht man unter dem Begriff die Nachkommen einer Person, die mit dieser in gerader Linie verwandt sind, vgl. § 1589 S.1 BGB. Dazu gehören die Kinder, die Enkel und Ur-Enkel.
Entscheidend ist dabei die Abstammung im rechtlichen und nicht im tatsächlichen Sinne.
Ob eine Verwandtschaft vorliegt, wird dabei nach den familienrechtlichen Regelungen bestimmt. Demnach ist die Mutter die Frau, die das Kind geboren hat, vgl. § 1591 BGB. Beim Vater muss eine Vaterschaftszuordnung erfolgen. Vater kann daher der Ehemann der Mutter sein, derjenige, der das Kind anerkannt hat oder derjenige, der gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Demnach sind adoptierte Kinder den leiblichen gleichgestellt und es macht keinen Unterschied mehr, ob die Eltern verheiratet oder unverheiratet sind.
Im Erbrecht gibt es unterschiedliche Rechte, die den Abkömmlingen des Erblassers zugutekommen. Dazu gehören unter anderem das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht, eine bessere Steuerklasse sowie höhere Freibeträge.
Dem Abkömmling steht in erster Linie ein gesetzliches Erbrecht zu. Dieses wird immer dann relevant, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, wie das Testament oder einen Erbvertrag, errichtet hat. Wurde jedoch eine solche letztwillige Verfügung errichtet und der Abkömmling nicht bedacht oder enterbt, steht ihm ein gesetzlicher Pflichtteil am Nachlass zu. Dieser beträgt gem. § 2303 I S.2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Auch im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge des Erblassers begünstigt. So haben sie die Steuerklasse I und können höhere Freibeträge nutzen. Konkret stehen den Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro und den Enkelkindern ein Freibetrag von 200.000 Euro zu.
Um von den ebengenannten Vorteilen profitieren zu können, muss der Nachweis geführt werden, dass man tatsächlich Abkömmling ist. Dies erfolgt durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, zum Beispiel einer Geburtsurkunde.
Sie haben Rückfragen an Alexander Katzameyer und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.